Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Eisenbahnlinie erfolgt durch 
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und Fahrpläne 
bekannt machen wird, dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die 
Regelung der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem 
Kommissar für Staatseisenbahnbau, Finanzrath Dr. Kürsten in Dresden. 
Dresden, am 27. April 1895. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Miiller. 
  
Nr. 26. Verordnung, 
die Berufs= und Gewerbezählung nach dem Reichsgesetze vom 8. April 1895 
betreffend; 
vom 30. April 1895. 
An 14. Juni dieses Jahres findet nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 8. April 
dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 225) und der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers 
vom 16. April 1895 (Centralblatt f. d. Deutsche Reich S. 117) eine allgemeine Er- 
hebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung in Verbindung mit einer Aufnahme der 
land= und forstwirthschaftlichen sowie der gewerblichen Betriebe im Deutschen Reiche statt. 
Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen unter Verweisung 
auf den unten abgedruckten § 5 des angezogenen Gesetzes vom 8. April 1895 hiermit 
Folgendes verordnet: 
S I. 
1. Die Erhebung ist nach dem Stande vom 14. Juni 1895 zu bewirken. 
2. Die Erhebung umfaßt: 
a) die ortsanwesenden sowie die vorübergehend abwesenden Per- 
sonen nach ihrem persönlichen Berufe (Hauptberuf, Nebenberuf) und ihrer 
Stellung in demselben; 
b) die land= und forstwirthschaftlichen Betriebe; 
F0) die gewerblichen Betriebe. 
3. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise und ist in abgegrenzten Bezirken (Zähl- 
bezirken) unter der Leitung und Verantwortung der Gemeindebehörden mit Beihülfe frei- 
williger Zähler vorzunehmen.
	        
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