Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

— 47 — 
9. Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni Geborenen 
und Gestorbenen ist entscheidend, ob sie die Mitternachtsstunde erlebt haben. Mithin sind 
die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen einzutragen. 
10. Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten 
aller Art (vergl. § 3 Ziffer 4) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift entweder in 
besondere Haushaltungslisten oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder 
des Vorstehers der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen. 
11. Rücksichtlich der zur Haushaltung gehörigen, aber im Verzeichniß B an- 
zuführenden Personen ist der Grund der vorübergehenden Abwesenheit in Spalte 19 
anzugeben. Insbesondere ist der Haushaltungsvorstand, wenn er aus vorübergehendem 
Anlaß abwesend ist, hier mit Angabe seines Berufs zu verzeichnen. 
12. Die Eintragung sämmtlicher in der Haushaltungsliste aufzuführenden Personen 
hat mit Familiennamen und Vornamen zu erfolgen. 
Die aufzuführenden Personen sind mit fortlaufender Nummer zu versehen. 
13. Wegen der Reihenfolge der Einträge ist die Ueberschrift zu den Spalten 1 bis 3 
zu beachten. Die vorübergehend in der Haushaltung Anwesenden sind als solche 
in Spalte 19 besonders kenntlich zu machen. 
14. Im übrigen sind die Spalten des Formulars nach Maßgabe der Ueberschriften 
und Probeeinträge und den auf der 1. und 4. Seite der Haushaltungsliste abgedruckten 
Erläuterungen auszufüllen. 
84. 
1. In der Landwirthschaftskarte (Drucksache Nr. I.) ist unter A die ganze 
bewirthschaftete Fläche nach ihrer verschiedenen Benutzung anzugeben, gleichviel ob diese 
innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, der Orts= oder Gutsgemarkung, zu welcher die 
Haushaltung gehört, gelegen ist. 
2. Die Angaben sind nach Maßgabe der auf der Rückseite der Landwirthschaftskarte 
befindlichen Anleitung von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet 
beziehentlich den Ertrag gewinnt. 
3. Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen Fläche — Miteigenthum, 
Mitpacht — sind die Angaben nur einmal zu machen; die Betheiligten haben sich 
darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll. 
4. Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirthschaftliche Betriebe 
(d. h. solche, die nicht mit Landwirthschafts-Betrieb verbunden sind) aufzustellen. 
a) Die Angaben sind vom Besitzer zu machen, falls dieser den Betrieb selbst leitet. 
b) Ueber Forsten, welche von Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers verwaltet 
werden, hat der Betriebsleiter die Karte auszufüllen. Sind mehrere Forst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.