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9. Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni Geborenen
und Gestorbenen ist entscheidend, ob sie die Mitternachtsstunde erlebt haben. Mithin sind
die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen einzutragen.
10. Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen sowie die Insassen von Anstalten
aller Art (vergl. § 3 Ziffer 4) sind unter einer entsprechenden Ueberschrift entweder in
besondere Haushaltungslisten oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder
des Vorstehers der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen.
11. Rücksichtlich der zur Haushaltung gehörigen, aber im Verzeichniß B an-
zuführenden Personen ist der Grund der vorübergehenden Abwesenheit in Spalte 19
anzugeben. Insbesondere ist der Haushaltungsvorstand, wenn er aus vorübergehendem
Anlaß abwesend ist, hier mit Angabe seines Berufs zu verzeichnen.
12. Die Eintragung sämmtlicher in der Haushaltungsliste aufzuführenden Personen
hat mit Familiennamen und Vornamen zu erfolgen.
Die aufzuführenden Personen sind mit fortlaufender Nummer zu versehen.
13. Wegen der Reihenfolge der Einträge ist die Ueberschrift zu den Spalten 1 bis 3
zu beachten. Die vorübergehend in der Haushaltung Anwesenden sind als solche
in Spalte 19 besonders kenntlich zu machen.
14. Im übrigen sind die Spalten des Formulars nach Maßgabe der Ueberschriften
und Probeeinträge und den auf der 1. und 4. Seite der Haushaltungsliste abgedruckten
Erläuterungen auszufüllen.
84.
1. In der Landwirthschaftskarte (Drucksache Nr. I.) ist unter A die ganze
bewirthschaftete Fläche nach ihrer verschiedenen Benutzung anzugeben, gleichviel ob diese
innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, der Orts= oder Gutsgemarkung, zu welcher die
Haushaltung gehört, gelegen ist.
2. Die Angaben sind nach Maßgabe der auf der Rückseite der Landwirthschaftskarte
befindlichen Anleitung von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet
beziehentlich den Ertrag gewinnt.
3. Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen Fläche — Miteigenthum,
Mitpacht — sind die Angaben nur einmal zu machen; die Betheiligten haben sich
darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll.
4. Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirthschaftliche Betriebe
(d. h. solche, die nicht mit Landwirthschafts-Betrieb verbunden sind) aufzustellen.
a) Die Angaben sind vom Besitzer zu machen, falls dieser den Betrieb selbst leitet.
b) Ueber Forsten, welche von Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers verwaltet
werden, hat der Betriebsleiter die Karte auszufüllen. Sind mehrere Forst-