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tionen mit Pünktlichkeit und thunlichster Beschleunigung zu erledigen verpflichtet sind —
zu veranlassen.
Das gedachte Büreau hat sodann, den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß, aus
den revidirten Zählungsmaterialien die erforderlichen Uebersichten aufzustellen und dem
Kaiserlichen Statistischen Amte zu übersenden.
Dresden, den 30. April 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
§5 des Reichsgesetzes,
betreffend die Vornahme einer Berufs= und Gewerbezählung
im Jahre 1895,
vom 68. April 1895.
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheits-
widrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach
diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vor-
schriften (§ 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft.
Nr. 27. Bekanntmachung,
die Abänderungen der Instruktion über den Waffengebrauch des Militärs
und über die Mitwirkung desselben zur Unterdrückung innerer Unruhen,
und Erläuterungen zu dem Gesetze über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 betreffend; 6
vom 25. April 1895.
Un#e# Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 82 vom 18. Mai 1872, die Publikation
der vorbezeichneten Instruktion betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 249 bis 264) werden