Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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führung oder Bewachung anvertrauter Gefangener entspringt oder auch nur 
einen Versuch dazu macht. 
(Als verhaftet gilt erst dann eine Person, wenn derselben unter Hand— 
auflegen oder Berühren mit der Waffe ausdrücklich eröffnet ist, daß sie ver— 
haftet sei. Der bloße Haltzuruf oder der Zuruf „Sie sind arretirt oder 
verhaftet“ und dergleichen genügt nicht. Auch ist dem Verhafteten sofort zu 
erklären, daß bei Fluchtversuch von der Waffe Gebrauch gemacht werden 
würde.) 
d) zum Schutze der seiner Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen. 
III. Vom Belagerungszustande, seiner Anwendung 
und Ausführung. 
An Stelle der bisherigen Ziffer 1 tritt folgende: 
1. Nicht bloß im Kriege, sondern auch in Friedenszeiten kann „für den Fall eines Auf- 
ruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ der Belagerungszustand 
erklärt werden. 
Nach den §§ 113 bis 115 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich ist 
es Aufruhr, wenn bei einer öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften 
a) einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und 
Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfüg- 
ungen der Gerichte berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
durch Gewalt, oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand geleistet, oder 
wenn ein solcher Beamter während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes 
thätlich angegriffen wird, oder wenn 
b) die Handlung gegen Personen, welche zur Unterstützung des Beamten zuge- 
zogen waren, oder gegen Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen 
Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr in Ausübung des 
Dienstes begangen wird, « 
c) es unternommen wird durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen 
Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nöthigen. 
  
1895.— 10
	        
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