Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1895. 
  
  
Inhalt: Nr. 29. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der Schweinepest 
und des Rothlaufs der Schweine betr. S. 59. — Nr. 30. Verordnung, die Gebühren für Erhebung 2c. 
der Einkommensteuer betr. S. 63. — Nr. 31. Verordnung, die Errichtung einer Handelskammer beim 
Landgerichte Zwickau und die Bezirksveränderung der Handelskammer in Glauchau betr. S. 64. — Be- 
richtigung. S. 64. 
  
  
  
  
Nr. 29. Verordnung, 
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der 
Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine betreffend; 
vom 10. Mai 1895. 
N achdem der Reichskanzler laut Bekanntmachung vom 6. Mai dieses Jahres (R.-G.= 
Bl. S. 227) auf Antrag des Ministeriums des Innern gemäß des § 10 Absatz 2 des 
Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 
(R.-G.-Bl. S. 153) vom 20. Mai dieses Jahres ab bis auf weiteres für die 
Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im 
Sinne des § 9 des bezeichneten Gesetzes eingeführt hat, sieht sich das Ministerium des 
Innern veranlaßt, zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes zu verordnen: 
& 1. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Schweine- 
seuche, der Schweinepest und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und von allen 
verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit 
befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch das Thier von 
Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der 
Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren 
Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der 
betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. 
Ausgegeben zu Dresden den 30. Mai 1895. 11 
 
	        
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