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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1895.
Inhalt: Nr. 29. Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der Schweinepest
und des Rothlaufs der Schweine betr. S. 59. — Nr. 30. Verordnung, die Gebühren für Erhebung 2c.
der Einkommensteuer betr. S. 63. — Nr. 31. Verordnung, die Errichtung einer Handelskammer beim
Landgerichte Zwickau und die Bezirksveränderung der Handelskammer in Glauchau betr. S. 64. — Be-
richtigung. S. 64.
Nr. 29. Verordnung,
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der
Schweinepest und des Rothlaufs der Schweine betreffend;
vom 10. Mai 1895.
N achdem der Reichskanzler laut Bekanntmachung vom 6. Mai dieses Jahres (R.-G.=
Bl. S. 227) auf Antrag des Ministeriums des Innern gemäß des § 10 Absatz 2 des
Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880
(R.-G.-Bl. S. 153) vom 20. Mai dieses Jahres ab bis auf weiteres für die
Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im
Sinne des § 9 des bezeichneten Gesetzes eingeführt hat, sieht sich das Ministerium des
Innern veranlaßt, zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes zu verordnen:
& 1. Der Besitzer von Schweinen ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Schweine-
seuche, der Schweinepest und des Rothlaufs unter seinem Schweinebestande und von allen
verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit
befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch das Thier von
Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten.
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der
Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren
Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der
betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden.
Ausgegeben zu Dresden den 30. Mai 1895. 11