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seuchenfreiem Zustande sich befunden haben. Einer derartigen Beobachtungsfrist bedarf
es nicht, wenn der betreffende Händler durch ein Ursprungszeugniß nachweist, daß die
Schweine aus unverseuchten einheimischen Zuchten stammen.
a9.S Unter Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung sind
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe,
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürger-
meister,
c) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände beziehentlich die Vorsteher selbst-
ständiger Gutsbezirke
zu verstehen. Ist aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt, hat an dessen
Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde einzutreten.
Die unter b und c genannten Polizeibehörden haben von den nach § 1 bei ihnen
eingehenden Anzeigen sofort die Amtshauptmannschaft in Kenntniß zu setzen. Gutsvor-
steher haben, sobald sie selbst betheiligt sind, den betreffenden Fall sofort der Amtshaupt-
mannschaft anzuzeigen.
Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der genannten Polizei-
behörden zu überwachen und in dazu besonders angethanen Fällen, namentlich wenn sie
wahrnehmen sollten, daß die betreffenden Ortspolizeibehörden nicht vorschriftsmäßig oder
lässig verfahren, das Nöthige selbst anzuordnen.
Zur Ertheilung der in den 8§8§ 7 und 8 bezeichneten Anordnungen sind die Amts-
hauptmannschaften beziehentlich Stadträthe in Städten mit Revidirter Städteordnung
zuständig.
* 10. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 20. Mai dieses Jahres in Kraft.
Dresden, am 10. Mai 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.