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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1895.
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Inhalt: Nr. 32. Verordnung, die Aufnahmebezirke der Landes-Heil= und Pflegeanstalten für Geisteskranke
betr. S. 65. — Nr. 33. Verordnung, die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betr. S. 68.
Nr. 32. Verordnung,
die Aufnahmebezirke der Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke
betreffend:
vom 5. Juni 1895.
Nachdem die Umgestaltungen bei den Landesanstalten für Geisteskranke soweit beendet
sind, daß nunmehr auch die Anstalten zu Zschadraß und Hubertusburg zugleich
als Heil= und Pfleganstalten eröffnet werden können, werden unter Hinweis auf Punkt 6
der Verordnung vom 31. Juli 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 157 flg.) die Bestimmungen
über die Aufnahmebezirke in der Beilage I des mit jener Verordnung eingeführten
Unterbringungsregulativs auf die Zeit vom
1. Juli laufenden Jahres
ab für alle bis dahin, wenn auch eingeleiteten, jedoch noch nicht genehmigten Aufnahmen
durch die nachfolgenden Bestimmungen unter □ ersetzt.
Zu diesen Bestimmungen wird bemerkt, daß die Zuweisung auch der Frauen aus —
den Bezirken der Amtshauptmannschaften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt und
der Stadt Dresden an die Anstalt Sonnenstein, die wegen der Nähe der Bezirke zu dieser
Anstalt an sich erwünscht gewesen wäre, bei der erheblichen Zahl dieser Frauen nach der
Belegungsfähigkeit der Anstalt nicht hat erfolgen können.
Dresden, am 5. Juni 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Ausgegeben zu Dresden den 13. Juni 1895. 13
Geyh.