Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Zur selbständigen Anordnung der Tödtung sind sie ermächtigt: 
a) in den Fällen, in welchen an der Tollwuth erkrankte oder derselben verdächtige 
Hunde und Katzen zu tödten sind, 
b) in allen dringlichen Fällen festgestellter Erkrankung an einer unter die Entschädig— 
23. Juni 1 
ungsbedingungen des Reichsgesetzes vom * di fallenden Seuche, i 
welchen nach dem Ausspruche des Bezirksthierarztes das Verenden des Thieres 
zu befürchten steht, bevor die amtshauptmannschaftliche Ermächtigung ertheilt 
sein kann, 
) in den Fällen, in welchen es sich nach Feststellung der Lungenseuche oder des Rotzes 
um die Tödtung weiterer Thiere desselben Gehöftes handelt. 
  
& 4. Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der im § 2 unter 
b und c genannten Polizeibehörden zu überwachen, beziehentlich bei lässiger oder nicht 
vorschriftsmäßiger Handhabung der Maßregeln, sowie falls für mehrere Gemeinden 
außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen 
sich erforderlich machen, das Nöthige selbst anzuordnen. 
Sie haben demnach im besonderen die Festlegung der Hunde in gefährdeten Be- 
zirken (§ 20 der Instruktion und § 17 dieser Ausführungsverordnung), das Verbot der 
Viehmärkte bei größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche innerhalb ihres Ver- 
waltungsbezirkes (§ 64 der Instruktion), die Impfung der von der Pockenseuche bedrohten 
Heerden (§ 99 der Instruktion), die Zulassung der Pferde zur Begattung nach vor- 
gängiger bezirksthierärztlicher Untersuchung (§ 113 der Instruktion) anzuordnen. 
Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle des Vorkommens von 
Seuchen außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung die in der Instruktion 
(§§ 19, 21, 37, 55, 58, 69, 77, 91, 93, 109, 111, 116, 120, 131) und in 
817 der Ausführungsverordnung vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatte zu 
bewirken. 
§6#5. Die Kreishauptmannschaften sind zuständig für die Anordnung der Tödtung Zu § 2 b. R. 
ansteckungsverdächtiger Thiere sowie zum Verbot der Vieh= und Pferdemärkte bei größerer Me 25 
Seuchengefahr für den Bereich der betreffenden Kreishauptmannschaft. Abs. 2 der 
Instruktion. 
§ 6. Die Anordnung der Maßregeln zur Abwehr der Siucheneinschleppungen Zu 8 7 u. 8 
(§§ 7 und 8 d. R.-G.) und die Bestimmung, wann und für welche Bezirke bei größerer d. R.-G. 
Seuchengefahr ausgedehntere Maßregeln getroffen werden sollen (8 18 dieser Ausführ= 
ungsverordnung), hat von dem Ministerium des Innern auszugehen. 
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