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Zur selbständigen Anordnung der Tödtung sind sie ermächtigt:
a) in den Fällen, in welchen an der Tollwuth erkrankte oder derselben verdächtige
Hunde und Katzen zu tödten sind,
b) in allen dringlichen Fällen festgestellter Erkrankung an einer unter die Entschädig—
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ungsbedingungen des Reichsgesetzes vom * di fallenden Seuche, i
welchen nach dem Ausspruche des Bezirksthierarztes das Verenden des Thieres
zu befürchten steht, bevor die amtshauptmannschaftliche Ermächtigung ertheilt
sein kann,
) in den Fällen, in welchen es sich nach Feststellung der Lungenseuche oder des Rotzes
um die Tödtung weiterer Thiere desselben Gehöftes handelt.
& 4. Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der im § 2 unter
b und c genannten Polizeibehörden zu überwachen, beziehentlich bei lässiger oder nicht
vorschriftsmäßiger Handhabung der Maßregeln, sowie falls für mehrere Gemeinden
außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen
sich erforderlich machen, das Nöthige selbst anzuordnen.
Sie haben demnach im besonderen die Festlegung der Hunde in gefährdeten Be-
zirken (§ 20 der Instruktion und § 17 dieser Ausführungsverordnung), das Verbot der
Viehmärkte bei größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche innerhalb ihres Ver-
waltungsbezirkes (§ 64 der Instruktion), die Impfung der von der Pockenseuche bedrohten
Heerden (§ 99 der Instruktion), die Zulassung der Pferde zur Begattung nach vor-
gängiger bezirksthierärztlicher Untersuchung (§ 113 der Instruktion) anzuordnen.
Die Amtshauptmannschaften haben ferner für alle Fälle des Vorkommens von
Seuchen außerhalb der Städte mit Revidirter Städteordnung die in der Instruktion
(§§ 19, 21, 37, 55, 58, 69, 77, 91, 93, 109, 111, 116, 120, 131) und in
817 der Ausführungsverordnung vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatte zu
bewirken.
§6#5. Die Kreishauptmannschaften sind zuständig für die Anordnung der Tödtung Zu § 2 b. R.
ansteckungsverdächtiger Thiere sowie zum Verbot der Vieh= und Pferdemärkte bei größerer Me 25
Seuchengefahr für den Bereich der betreffenden Kreishauptmannschaft. Abs. 2 der
Instruktion.
§ 6. Die Anordnung der Maßregeln zur Abwehr der Siucheneinschleppungen Zu 8 7 u. 8
(§§ 7 und 8 d. R.-G.) und die Bestimmung, wann und für welche Bezirke bei größerer d. R.-G.
Seuchengefahr ausgedehntere Maßregeln getroffen werden sollen (8 18 dieser Ausführ=
ungsverordnung), hat von dem Ministerium des Innern auszugehen.
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