Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

— 76 — 
23. Juni 18 
# 7. Unter dem im Reichsgesetze vom e. und der Instruktion vom 
27. Juni 1895 gebrauchten Ausdrucke „beamtete Thierärzte“ sind mit Ausnahme der 
in § 2 der Instruktion gedachten Fälle die Bezirksthierärzte zu verstehen. 
Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Thierärzte an Stelle der Bezirks- 
thierärzte ist auf die im Reichsgesetz § 2 vorgesehenen Fälle zu beschränken; geschieht sie 
in anderen Fällen, so haben für die entstehenden Kosten (§ 21c dieser Verordnung) die 
betreffenden Polizeibehörden aufzukommen. 
Die an Stelle von Bezirksthierärzten zugezogenen Thierärzte haben den bezüglichen 
Aufforderungen der Polizeibehörden unweigerlich Folge zu geben; sie haben aber ihre 
Thätigkeit einzustellen, sobald der Bezirksthierarzt in die fragliche Verrichtung eintritt. 
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirksthierärzte zuge- 
zogenen Thierärzten auf den bezüglichen Liquidationen zu bescheinigen, daß und aus 
welchem Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Auch liegt den Polizeibehörden ob, den 
betreffenden Bezirksthierarzt sofort von der Zuziehung des Thierarztes und dem Anlasse 
dazu in Kenntniß zu setzen. 
& 8. Rücksichtlich der zum Landgestüt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben 
für die Zeit, während welcher sich die Pferde im Landgestüt selbst befinden, die zur Er- 
mittelung und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der 
Ortspolizeibehörde dem Landstallmeister beziehentlich dessen Stellvertreter, die sich dabei 
des Gestütsroßarztes, in Fällen der Behinderung desselben, des Bezirksthierarztes zu 
bedienen haben, überlassen. 
Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
Bezüglich der zu den Remontedepots gehörigen Pferde-, Rindvieh= und Schaf- 
bestände bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen den 
betreffenden Militärbehörden überlassen; doch sind letztere verbunden, den betreffenden 
Amtshauptmannschaften die in § 3 Absatz 4 des Reichsgesetzes bezeichneten Mittheilungen 
zu machen. 
Die für militärische Schlachtanstalten angekauften und in den Schlachträumen der 
letzteren untergebrachten Schlachtstücke sind Proviantthiere im Sinne des § 3 des Reichs- 
gesetzes. 
§9. Von der im § 15 des Reichsgesetzes sowie in den §§ 15 und 57a der In- 
struktion gegebenen Ermächtigung, die Zuziehung des beamteten Thierarztes zu unter- 
lassen, haben die Polizeibehörden keinen Gebrauch zu machen, sondern in jedem Falle 
den Bezirksthierarzt zuzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.