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23. Juni 18
# 7. Unter dem im Reichsgesetze vom e. und der Instruktion vom
27. Juni 1895 gebrauchten Ausdrucke „beamtete Thierärzte“ sind mit Ausnahme der
in § 2 der Instruktion gedachten Fälle die Bezirksthierärzte zu verstehen.
Die obrigkeitliche Zuziehung anderer approbirter Thierärzte an Stelle der Bezirks-
thierärzte ist auf die im Reichsgesetz § 2 vorgesehenen Fälle zu beschränken; geschieht sie
in anderen Fällen, so haben für die entstehenden Kosten (§ 21c dieser Verordnung) die
betreffenden Polizeibehörden aufzukommen.
Die an Stelle von Bezirksthierärzten zugezogenen Thierärzte haben den bezüglichen
Aufforderungen der Polizeibehörden unweigerlich Folge zu geben; sie haben aber ihre
Thätigkeit einzustellen, sobald der Bezirksthierarzt in die fragliche Verrichtung eintritt.
Die Polizeibehörden haben den von ihnen an Stelle der Bezirksthierärzte zuge-
zogenen Thierärzten auf den bezüglichen Liquidationen zu bescheinigen, daß und aus
welchem Grunde ihre Zuziehung erfolgt ist. Auch liegt den Polizeibehörden ob, den
betreffenden Bezirksthierarzt sofort von der Zuziehung des Thierarztes und dem Anlasse
dazu in Kenntniß zu setzen.
& 8. Rücksichtlich der zum Landgestüt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben
für die Zeit, während welcher sich die Pferde im Landgestüt selbst befinden, die zur Er-
mittelung und Unterdrückung von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der
Ortspolizeibehörde dem Landstallmeister beziehentlich dessen Stellvertreter, die sich dabei
des Gestütsroßarztes, in Fällen der Behinderung desselben, des Bezirksthierarztes zu
bedienen haben, überlassen.
Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anwendung.
Bezüglich der zu den Remontedepots gehörigen Pferde-, Rindvieh= und Schaf-
bestände bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen den
betreffenden Militärbehörden überlassen; doch sind letztere verbunden, den betreffenden
Amtshauptmannschaften die in § 3 Absatz 4 des Reichsgesetzes bezeichneten Mittheilungen
zu machen.
Die für militärische Schlachtanstalten angekauften und in den Schlachträumen der
letzteren untergebrachten Schlachtstücke sind Proviantthiere im Sinne des § 3 des Reichs-
gesetzes.
§9. Von der im § 15 des Reichsgesetzes sowie in den §§ 15 und 57a der In-
struktion gegebenen Ermächtigung, die Zuziehung des beamteten Thierarztes zu unter-
lassen, haben die Polizeibehörden keinen Gebrauch zu machen, sondern in jedem Falle
den Bezirksthierarzt zuzuziehen.