Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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8 10. Das im 814 und 816 des Reichsgesetzes erwähnte thierärztliche Ober— 3uS# 140. 16 
gutachten ist von der betreffenden Polizeibehörde bei der Kommission für das Veterinär- 
wesen einzuholen. 
&11. Als die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole im Sinne des § 53 
des Reichsseuchengesetzes unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser 
haben nur diejenigen zu gelten, an welchen die ständige Beaufsichtigung Thierärzten 
übertragen ist, welche von den zuständigen Polizeibehörden nicht nur verpflichtet, sondern 
auch angestellt sind. Die instruktionsgemäße Mitwirkung der betreffenden Bezirksthier- 
ärzte ist hierbei nur auf den Schlachtviehhöfen ausgeschlossen, auf denen die Uebertragung 
der bezirksthierärztlichen Funktionen auf die betreffenden Direktoren vom Ministerium 
des Innern genehmigt worden ist. 
&12. Eine bezirksthierärztliche Revision der instruktionsgemäß auszuführenden 
Desinfektion hat außer in den in der Instruktion angeführten Fällen (§§ 31, 5 4, 67, 
90, 107, 129) auch beim Vorkommen des Milzbrandes dann stattzufinden, wenn Noth- 
schlachtungen milzbrandkranker Thiere stattgefunden haben oder die Desinfektionsarbeiten 
eine besondere Umsicht und Energie erfordern. 
Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs. 
13. Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie die öffentlichen Thierschauen und die 
durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Rinder- 
beständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Bezirksthierärzte. 
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgestellten Thiere in geordneter, eine 
thierärztliche Untersuchung ermöglichender Weise aufzustellen. Das Durcheinanderziehen 
der aufgestellten Thiere ist untersagt. Die Polizeibehörden haben für die Durchführung 
dieser Vorschriften Sorge zu tragen. 
Der Vorverkauf von Rindern vor erfolgter bezirksthierärztlicher Untersuchung (§ 15 
dieser Verordnung) ist untersagt. 
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von fremdem 
Rindvieh und Schweinen benutzten Stallräume gründlich zu reinigen. 
§ 14. Ferner sind die öffentlichen Schlachthäuser, abgesehen von den in § 11 am 
Schlusse bezeichneten, von den Bezirksthierärzten durch gelegentliche und unvermuthete 
Besuche zu beaufsichtigen. 
#15. Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufes aufgestellten oder 
öffentlich ausgebotenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zu- 
ständigen Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch 
bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist. 
Zu 8 53 
d. R.-G. 
u. § 2 der 
Instruktion. 
Zu § 3 der 
Instruktion. 
Zu § 17 
d. R.-G. 
Zu § 17
	        
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