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8 10. Das im 814 und 816 des Reichsgesetzes erwähnte thierärztliche Ober— 3uS# 140. 16
gutachten ist von der betreffenden Polizeibehörde bei der Kommission für das Veterinär-
wesen einzuholen.
&11. Als die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole im Sinne des § 53
des Reichsseuchengesetzes unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser
haben nur diejenigen zu gelten, an welchen die ständige Beaufsichtigung Thierärzten
übertragen ist, welche von den zuständigen Polizeibehörden nicht nur verpflichtet, sondern
auch angestellt sind. Die instruktionsgemäße Mitwirkung der betreffenden Bezirksthier-
ärzte ist hierbei nur auf den Schlachtviehhöfen ausgeschlossen, auf denen die Uebertragung
der bezirksthierärztlichen Funktionen auf die betreffenden Direktoren vom Ministerium
des Innern genehmigt worden ist.
&12. Eine bezirksthierärztliche Revision der instruktionsgemäß auszuführenden
Desinfektion hat außer in den in der Instruktion angeführten Fällen (§§ 31, 5 4, 67,
90, 107, 129) auch beim Vorkommen des Milzbrandes dann stattzufinden, wenn Noth-
schlachtungen milzbrandkranker Thiere stattgefunden haben oder die Desinfektionsarbeiten
eine besondere Umsicht und Energie erfordern.
Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs.
13. Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie die öffentlichen Thierschauen und die
durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Rinder-
beständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Bezirksthierärzte.
Auf allen Viehmärkten sind die zum Verkauf aufgestellten Thiere in geordneter, eine
thierärztliche Untersuchung ermöglichender Weise aufzustellen. Das Durcheinanderziehen
der aufgestellten Thiere ist untersagt. Die Polizeibehörden haben für die Durchführung
dieser Vorschriften Sorge zu tragen.
Der Vorverkauf von Rindern vor erfolgter bezirksthierärztlicher Untersuchung (§ 15
dieser Verordnung) ist untersagt.
Nach Beendigung des Marktes sind sowohl der Marktplatz als alle von fremdem
Rindvieh und Schweinen benutzten Stallräume gründlich zu reinigen.
§ 14. Ferner sind die öffentlichen Schlachthäuser, abgesehen von den in § 11 am
Schlusse bezeichneten, von den Bezirksthierärzten durch gelegentliche und unvermuthete
Besuche zu beaufsichtigen.
#15. Alle von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufes aufgestellten oder
öffentlich ausgebotenen Rindviehbestände unterliegen der Beaufsichtigung durch den zu-
ständigen Bezirksthierarzt dergestalt, daß der Verkauf untersagt ist, so lange nicht durch
bezirksthierärztliche Untersuchung das Nichtvorhandensein von Seuchen festgestellt ist.
Zu 8 53
d. R.-G.
u. § 2 der
Instruktion.
Zu § 3 der
Instruktion.
Zu § 17
d. R.-G.
Zu § 17