Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden 
Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen. 
Der Vorverkauf ist verboten. 
Die bezirksthierärztliche Untersuchung der in Gastställen untergebrachten Rinder 
darf bereits an dem dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden. 
2. Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufgestellten und öffentlich 
ausgebotenen Rindviehbestände sowie die zum Verkaufe im Umherziehen bestimmten 
Schweinebestände dürfen erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobacht— 
ungsfrist von 5 Tagen sich frei von der Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. 
3. Alle von zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebeständen benutzten Wege 
und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze) sind nach ihrer Benutzung 
gründlich zu reinigen. 
An den Stationen, an welchen Vieh= und Schlachtmärkte abgehalten werden, sind 
die Rampen sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze nach dem Ein= und nach dem Aus- 
laden durch Reinigung und Besprengung mit 5 prozentigen Karbolsäurelösungen zu des- 
infiziren. 
Die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung auszuüben und sind 
zu dem Zwecke ermächtigt (§ 17 d. R.-G.), Gastställe, private Schlachthäuser sowie 
Ställe von Viehhändlern zu revidiren. 
19. Zur Ausstellung der vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse sowie derjenigen 
Ursprungs= und Gesundheitszeugnisse, welche für die Einführung von Schlachtthieren 
nach einzelnen größeren Schlachthäusern gefordert werden, ist das am Ende dieser Ver- 
ordnung angefügte Formular unter O zu benutzen. 
Strafbestimmungen. 
* 20. Zuwiderhandlungen gegen die im vorstehenden getroffenen Bestimmungen 
sind, insoweit nicht die Strafvorschriften der §§ 65, 66 und 67 des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880 
1. Mai 1894 Platz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen 
eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 % oder entsprechender Haft 
zu ahnden. 
  
Kosten. 
§21. a) In allen auf die Handhabung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880 
1. Mai 1894 der Instruktion vom 27. Juni 1895 und der gegenwärtigen Ausführ- 
ungsverordnung bezüglichen Angelegenheiten ist von den Polizeibehörden, insoweit es sich 
nicht um Strafvollstreckungen handelt, kostenfrei zu expediren. 
 
	        
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