Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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und gleichzeitig eine entsprechende schriftliche Eröffnung an die einzelnen Bezirksvereins— 
mitglieder. 
In der gedachten Bekanntmachung beziehentlich Eröffnung an die Bezirksvereins— 
mitglieder ist der für die Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses 
bestimmte Tag genau und unter der Eröffnung zu bezeichnen, daß alle erst nach Ablauf 
dieses Termins eingehende Stimmzettel unberücksichtigt bleiben und vernichtet werden 
würden. 
Die Stimmzettel sind von dem Abstimmenden eigenhändig zu schreiben und entweder § 13. Stimm- 
mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben, oder auf der Adresse mit der Angabe: zettel. 
„Wahlzettel des N. N. zu N. N.“ 
zu versehen, hierauf aber an die im § 10 bestimmte Stelle verschlossen entweder porto- 
frei einzusenden, oder persönlich abzugeben. 
Die eingehenden Stimmzettel werden nach der Zeitfolge des Eingangs auf der 
Außenseite mit einer fortlaufenden Nummer bezeichnet und sodann in die mit dem Amts- 
siegel der Kreishauptmannschaft verschlossene Wahlurne gelegt. 
Zu der in der Bekanntmachung bezeichneten Zeit findet die Eröffnung der Wahl= § 14. Aus- 
urne und der darin verwahrten Stimmzettel, die Prüfung der letzteren auf die Eigen= zählung der 
schaft ihrer Aussteller als Bezirksvereinsmitglieder, sowie die Auszählung der abgegebenen 6 "" 
Wahlstimmen statt. 
Für diesen Akt hat der die Wahl Leitende sich der Unterstützung von zwei, in seinem 
Wohnorte wohnhaften, Vereinsmitgliedern als Wahlgehülfen zu erbitten, welche dem 
Wahlakte von Anfang bis Ende beizuwohnen haben. 
Ueber den Verlauf und das Ergebniß des Wahlgeschäfts ist ein, von den Wahl- § 15. Protokoll 
» . . über die 
gehülfen mit zu unterschreibendes, Protokoll aufzunehmen. Stimmen- 
In diesem Protokolle ist auf Grund der Mitgliederliste, welche der Wahlleiter nach auszählung. 
den ihm von den Vorständen der Bezirksvereine über die Personen der Mitglieder der 
letzteren gemachten Anzeigen zu führen hat, jedesmal festzustellen, daß sämmtliche Ab- 
stimmende stimmberechtigte Mitglieder der einzelnen Bezirksvereine im Regierungs- 
bezirke sind. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sich mindestens der dritte Theil der § 16. Beding- 
abgegebenen gültigen Stimmen auf ein und dieselbe Person vereinigt habe. 1 kug nan die 
Es entscheidet die relative Stimmenmehrheit und, im Falle mehrere eine gleiche Wahl. 
Stimmenzahl erhalten haben, unter diesen das Loos, welches letztere eintretenden Falls 
auch über die künftige Vorstandschaft in dem betreffenden Kreisvereinsausschusse dann
	        
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