Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 42. Bekanntmachung, 
betreffend die veränderte Bezeichnung von Untersteuerämtern und Ueber- 
gangssteuerämtern; 
vom 25. April 1896. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird bestimmt, daß diejenigen Untersteuerämter und 
Uebergangssteuerämter, die wegen ihres Geschäftsumfanges größere Bedeutung besitzen, 
klinftig die Bezeichnung 
Steueramt 
zu führen haben. 
Die Bekanntmachung derjenigen Aemter, die hiervon betroffen werden, und der unter 
ihnen vorkommenden Veränderungen wird durch die Zoll= und Steuerdirektion erfolgen. 
Dresden, am 25. April 1896. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Or. Krauße. 
  
Nr. 43. Gesetz, 
die Aufnahme einer 3prozentigen Rentenanleihe betreffend; 
vom 15. Mai 1896. 
Wag, Albert, von GOTTEs Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2pc. 
erachten zur Deckung außerordentlicher Staatsbedürfnisse die Verstärkung der Baar- 
bestände Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe von Schuldverschreibungen über 
dreiprozentige jährliche Renten für erforderlich und verordnen demgemäß mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände andurch wie folgt: 
# 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind Schuld- 
verschreibungen über dreiprozentige jährliche Renten im Nominalbetrage von überhaupt
	        
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