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Berlin, 19. Mai 1896.
Abänderungen
der
Postordnung vom 11. Juni 1892.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im § 21 „Postnachnahmesendungen“ erhält der Absatz lfolgende ver-
änderte Fassung:
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Packeten zulässig.
Ferner ist der 2. Satz im Absatz i, wie folgt, abzuändern:
Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach dem Eingange eingelöst, so wird
sie an den Aufgeber zurückgesandt, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits-Meldung
an die Aufgabe-Postanstalt zu erlassen ist (8 45).
2. Der § 23 „Postaufträge zu Bücherpostsendungen“ wird aufgehoben und
ist zu streichen.
3. Im § 24 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist im Absatz v unter
A aund b statt „Ortsbestellbezirk der Postanstalten“ bez. „Landbestellbezirk
der Postanstalten zu setz en:
„Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalten“ bez. „Landbestellbezirk der Be-
stimmungs-Postanstalten."“
4. Im § 29 „Ort der Einlieferung“ ist im Absatz u unter den dort auf-
geführten Sendungen, welche den Landbriefträgern auf ihren
Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt 2c. übergeben
werden dürfen, statt „gewöhnliche Packete“ zu setzen:
„gewöhnliche Packete und Einschreib-Packete,“
5. Im § 42 „Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe 2c.
erhält der Absatz v nach Punkt 2 folgenden Zusatz:
3) wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen