— 113 —
Nr. 50. Verordnung,
die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhl—
einrichtungen betreffend;
vom 12. Juni 1896.
Uhter Aufhebung der Verordnung vom 15. März 1888, einige Abänderungen der
Verordnung vom 26. Januar 1884 über die Herstellung und den Betrieb von Waaren-
aufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Nieder-
lagen, öffentlichen Gebänden und Gasthäusern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 74) wird
hiermit verordnet, daß künftig bei der Herstellung und dem Betriebe der in §§ 1 bis 3
der Verordnung vom 26. Januar 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 9) genannten Anlagen den
unter ) beigefügten Konstruktions= und Betriebsvorschriften nachzugehen ist.
Dresden, den 12. Juni 1896.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Edelmann.
Konstruktions= und Betriebsvorschriften
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen
Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern.
A.
Vorschriften
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur ausschließlichen Güterbeförderung
mit Handbetrieb.
I. Konstruktionsvorschriften.
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrieren angemessen abzuschließen.
II. Betriebsvorschriften.
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschachte eine Warnung durch
die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.