Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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4. Der Förderraum oder Förderschacht ist oben unter den Bewegungsorganen völlig 
sicher abzudecken. 
5. Fahrstühle, welche für mehr als 200 kg Belastung bestimmt sind, müssen zur 
Feststellung der Fahrbühne mit Stützriegeln versehen sein, insofern nicht ein selbstsperren- 
der Antrieb an den Fördertrommeln vorhanden ist. 
Auf hydraulische Fahrstuhleinrichtungen findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
6. Sofern der Förderschacht an den Innenwandungen hervorstehende Theile besitzt, 
ist die Fahrbühne durch Wandungen einzuschließen. 
7. Bei jedem Fahrstuhl muß gegen ein Hinausgehen der Fahrbühne oder der 
Gegengewichte über die höchste zulässige Stelle, sowie gegen ein gefährliches Aufstoßen 
der Fahrbühne bei Erreichung der tiefsten Stellung derselben Vorkehrung getroffen sein, 
wobei es freigegeben wird, ob die Verhinderung durch Ausrückung des Antriebes oder 
durch eine genügend elastische Ausfüllung des untersten Theils des Fahrschachtes her- 
beigeführt wird. 
8. Jeder Fahrstuhl muß mit mindestens einer selbstthätigen Sicherheitsvorrichtung 
versehen sein, welche ein gefahrbringendes Niedergehen des Fahrstuhls im Falle eines 
Bruchs verhindert. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das 
Emporschleudern des Fördergestelles als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im 
Falle eines Bruches zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, daß außer der bedienenden Person andere Personen den Fahrstuhl nicht 
benutzen dürfen, daß ferner die Thüren bei Nichtbenutzung des Fahrstuhls an der be- 
treffenden Förderstelle nicht offen gelassen werden dürfen und endlich, welches Gewicht an 
Fördergut als größte Belastung zulässig ist. 
3. Die Ingangsetzung und Abstellung des Fahrstuhls darf nur durch die dazu be- 
sonders beauftragten und gehörig instruirten Personen erfolgen, und es sind letztere auch 
mit den für die Fahrschachtthüren nöthigen Schlüsseln, die jedoch an andere Personen 
nicht überlassen werden dürfen, zu versehen. 
4. Die Fahrgeschwindigkeit darf für den Aufgang sowie für den Niedergang 1,00m 
in der Sekunde nicht überschreiten. 
1896. 17
	        
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