Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Universitätsrentamte zurückzugeben hat, worauf von diesem die Rechnung sammt den 
Belegen und diesen Bemerkungen, soweit dieselben nicht ohne weiteres Erledigung finden, 
dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zur Prüfung und Richtig— 
sprechung zu überreichen ist. 
Dresden, den 22. Juni 1896. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Hausmann. 
  
Nr. 53. Bekanntmachung, 
die Vertretung des Vorsitzenden der Landrenten-, Landeskulturrenten- und 
Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; 
vom 27. Juni 1896. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der vortragende Rath im Finanz-Ministerium, 
Geheime Finanzrath Haymann zum Vertreter des Vorsitzenden der Landrenten-, Landes- 
kulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung für den Fall bestellt worden, daß diese 
Vertretung nicht von einem der beiden anderen ordentlichen Mitglieder dieser Verwaltung 
übernommen werden kann. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 1. Mai 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 68) 
wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 27. Juni 1896. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Winkler. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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