Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

  
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1896. 
  
  
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Inhalt: Nr. 54. Bekanntmachung, Besitzregulirung bezüglich der zur Bahnstrecke Zittau-Nikrisch gehörigen, 
auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete gelegenen Eisenbahngrundstücke betr. S. 123. — Nr. 55. Bekannt- 
machung, die Ausgabe einer XIII. und XIV. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen der All- 
gemeinen Deutschen Kreditanstalt zu Leipzig betr. S. 124. — Nr. 56. Verordnung, die Zusammensetzung 
des Eisenbahnraths betr. S. 125. — Nr. 57. Verordnung, die Verpflichtung der Amtsgerichte zu Er- 
ledigung von gewissen Ersuchen der Militärbehörden betr. S. 125. — Nr. 58. Verordnung, Aenderungen 
der Gerichtsbarkeit betr. S. 126. — Nr. 59. Verordnung, die Anlegung von Mündelgeldern in den von 
der sächsischen Bodenkreditanstalt in Dresden ausgegebenen Inhaberpapieren betr. S. 127. — Nr. 60. Bekannt-= 
machung, die Konzessionirung der Hanseatischen Feuer-Versicherungsgesellschaft in Hamburg betr. S. 127. — 
Nr. 61. Verordnung, die Wahlperiode der Vertrauensmänner der land= und forstwirthschaftlichen Berufs- 
genossenschaft betr. S. 128. — Nr. 62. Bekannimachung, die Konzessionirung der Süddeutschen Feuer- 
versicherungs-Bank in München betr. S. 128. — Nr. 63. Bekanntmachung, Erweiterung der Befug- 
nisse des Staats-Aichamts zu Zwickau betr. S. 129. 
  
  
  
Nr. 54. Bekanntmachung, 
Besitzregulirung bezüglich der zur Bahnstrecke Zittau-Nikrisch gehörigen, 
auf Königlich Sächsischem Staatsgebiete gelegenen Eisenbahngrundstücke 
betreffend: 
vom 26. Juni 1896. 
Nachdem die Strecke Zittau-Nikrisch der früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahn vermöge 
des unter dem 31. März 1896 bekannt gemachten Staatsvertrages zwischen Sachsen 
und Preußen, betreffend den Uebergang der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahn— 
unternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates, 
vom Königlich Sächsischen Staatsfiskus käuflich erworben worden ist, wird der General— 
direktion der Staatseisenbahnen hierdurch die Ermächtigung ertheilt, im Namen des 
Königlich Sächsischen Staatsfiskus wegen der Regulirung des über die bezeichnete 
Eisenbahnstrecke abgeschlossenen Kaufgeschäftes in den Grund- und Hypothekenbüchern bei 
  
Ausgegeben zu Dresden den 15. August 1896. 18
	        
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