Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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den zuständigen Behörden die nöthigen Anträge zu stellen und das in dieser Beziehung 
sonst Erforderliche zu besorgen. 
Dresden, am 26. Juni 1896. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Müller. 
  
  
Nr. 55. Bekanntmachung, 
die Ausgabe einer XIII. und XIV. Serie von auf den Inhaber 
lautenden Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt zu Leipzig 
betreffend; 
vom 26. Juni 1896. 
Nachdem von der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt zu Leipzig beschlossen worden ist, 
zum Zwecke der Gewährung von Hypothekendarlehen auf Grundbesitz im Königreiche 
Sachsen eine XIII. Serie von auf den Inhaber lautenden, mit drei vom Hundert (3 Prozent) 
zu verzinsenden und eine XIV. Serie von gleichfalls auf den Inhaber lautenden, jedoch 
mit dreiundeinhalb vom Hundert (3½ Prozent) zu verzinsenden Pfandbriefen, eine jede 
in Abschnitten zu fünfhundert (500) Mark, eintausend (1000) Mark und fünftausend 
(5000) Mark im Betrage von 
zehn Millionen (10000 000) Mark 
demnach im Gesammtbetrage von 
zwanzig Millionen (20 000 000) Mark 
auszugeben, ist hierzu die nachgesuchte Genehmigung ertheilt worden. 
Dresden, den 26. Juni 1896. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metssch. v. Watzdorf. 
Gersdorf.
	        
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