Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 61. Verordnung, 
die Wahlperiode der Vertrauensmänner der land= und forstwirthschaft- 
lichen Berufsgenossenschaft betreffend; 
vom 8. Juli 1896. 
Da zweite Absatz von § 14 der Verordnung vom 23. Mai 1888 zur Ausführung 
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. Mai 1888 über 
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Die Wahlperiode der Vertrauensmänner dauert vom 1. Januar 1897 an vier 
Jahre. Die Neuwahlen ordnet jedesmal vor Ablauf dieses Zeitraumes das Landes- 
Versicherungsamt an, während die Vornahme etwaiger Ersatzwahlen, die sich im Laufe 
der Wahlperiode nothwendig machen, den nach § 10 des Landesgesetzes Wahlberechtigten 
selbständig obliegt. 
Dresden, den 8. Juli 1896. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Vodel. 
Lippmann. 
Nr. 62. Bekanntmachung, 
die Konzessionirung der Süddeutschen Feuerversicherungs-Bank in München 
betreffend:; 
vom 29. Juli 1896. 
De- Ministerium des Innern hat der Aktiengesellschaft Süddeutsche Feuerver- 
sicherungs-Bank in München auf Grund der von derselben eingereichten Statuten 
die nachgesuchte Konzession zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und 
Privat-Feuerversicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 zulässigen Versicher- 
ungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den im Gesetz= und Verordnungswege 
hinsichtlich des Privat-Feuerversicherungswesens ergangenen Bestimmungen mit Vorbehalt 
des Widerrufs ertheilt.
	        
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