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Nr. 61. Verordnung,
die Wahlperiode der Vertrauensmänner der land= und forstwirthschaft-
lichen Berufsgenossenschaft betreffend;
vom 8. Juli 1896.
Da zweite Absatz von § 14 der Verordnung vom 23. Mai 1888 zur Ausführung
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 und des Landesgesetzes vom 22. Mai 1888 über
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Personen wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Wahlperiode der Vertrauensmänner dauert vom 1. Januar 1897 an vier
Jahre. Die Neuwahlen ordnet jedesmal vor Ablauf dieses Zeitraumes das Landes-
Versicherungsamt an, während die Vornahme etwaiger Ersatzwahlen, die sich im Laufe
der Wahlperiode nothwendig machen, den nach § 10 des Landesgesetzes Wahlberechtigten
selbständig obliegt.
Dresden, den 8. Juli 1896.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Vodel.
Lippmann.
Nr. 62. Bekanntmachung,
die Konzessionirung der Süddeutschen Feuerversicherungs-Bank in München
betreffend:;
vom 29. Juli 1896.
De- Ministerium des Innern hat der Aktiengesellschaft Süddeutsche Feuerver-
sicherungs-Bank in München auf Grund der von derselben eingereichten Statuten
die nachgesuchte Konzession zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und
Privat-Feuerversicherungswesen betreffend, vom 28. August 1876 zulässigen Versicher-
ungen innerhalb des Königreichs Sachsen unter den im Gesetz= und Verordnungswege
hinsichtlich des Privat-Feuerversicherungswesens ergangenen Bestimmungen mit Vorbehalt
des Widerrufs ertheilt.