Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Zu § 13 
Absatz 2 und 3 
des Gesetzes. 
Fortsetzung. 
Zu § 13 
Absatz 4 des 
Gesetzes. 
Fortsetzung. 
— 146 — 
15. Wenn nach §§ 12 und 13 über die Zugehörigkeit eines Urwählers zur 
ersten oder zweiten Abtheilung das Loos zu entscheiden hat, so ist solches durch den Vor- 
stand der für die Feststellung der Abtheilungsliste zuständigen Behörde — §§ 7 und 13 
des Gesetzes —, beziehentlich durch dessen Stellvertreter zu ziehen. 
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8 16. Bei Abgrenzung der Abtheilungen werden die abgeschlossenen Urwählerlisten 
ohne Berücksichtigung der Aenderungen zu Grunde gelegt, die in den für die Stimm- 
berechtigung und für die Vertheilung der Urwähler auf die einzelnen Abtheilungen maß- 
gebenden Verhältnissen nach Abschluß der Urwählerlisten etwa noch eintreten. Nur ist 
der Stimmrechtsverlust nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes stets zu berücksichtigen, hat aber 
nach Abschluß der Urwählerliste keinen Einfluß auf die Bildung der Abtheilungen. 
&1 7. Die Auslegung der Abtheilungsliste hat im Wahlbezirke und sofern dieser 
aus mehreren Orten zusammengesetzt ist, an demjenigen Orte, wo die Zusammenstellung 
des Wahlergebnisses stattfindet — § 22 des Gesetzes und § 33 dieser Verordnung —, 
und sofern ein Ort in mehrere Wahlbezirke oder Wahlkreise zerfällt, ohne Rücksicht auf 
deren Abgrenzung, in dem betreffenden Orte stattzufinden. 
Der Tag, an welchem die Auslegung zu beginnen hat, wird vom Ministerium des 
Innern bestimmt. 
I8. Nach erfolgter Auslegung und Erledigung etwaiger Einwendungen — § 13 
Absatz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes — ist die Abtheilungs- 
liste, beziehentlich, sofern sie für die einzelnen Abtheilungen gesondert aufgestellt worden 
ist, nach den einzelnen Abtheilungen mit Feststellungsvermerk und mit der Bescheinigung 
über die erfolgte Auslegung und die Erledigung der erhobenen Einwendungen zu versehen. 
19. Die Obrigkeiten haben, soweit die Urwählerlisten nicht von ihnen aufzustellen 
sind, von den ihnen bekannt gewordenen Fällen des Verlustes der Stimmberechtigung 
den mit Führung dieser Listen beauftragten Behörden Nachricht zu geben. 
Insoweit solche Benachrichtigungen nach Abschluß der Urwählerliste eingehen, sind 
solche den zur Feststellung der Abtheilungsliste zuständigen Behörden, nach Abschluß der 
Abtheilungsliste den Wahlvorstehern vorzulegen. 
§ 20. Nach ihrem Abschlusse durch die in § 18 geordnete Bescheinigung darf die 
Abtheilungsliste nicht weiter geändert werden. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur im Falle des § 13 Absatz 4 des Gesetzes statthaft. 
Hierdurch wird aber an der vorgenommenen Abgrenzung der Abtheilungen nichts mehr 
geändert. 
Die abgeschlossene Abtheilungsliste ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benützung 
bei der Wahl, soweit nöthig mit der erforderlichen Anleitung wegen des Wahlgeschäfts 
zuzustellen. In zusammengesetzten Wahlbezirken, in denen mehrere Stimmenabgabestellen
	        
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