Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

Fortsetzung. 
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6 25. Zur Abgabe der Stimmzettel ist den Urwählern in der Regel mindestens 
von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr Frist einzuräumen. 
Umfaßt eine Abtheilung in einem Wahlbezirke nicht mehr als 100 Urwähler, so 
kann die Frist zur Stimmenabgabe innerhalb dieser Zeit auf zwei, bei einer Urwähler— 
zahl von weniger als 30 bis auf eine Stunde verkürzt werden. 
Unter allen Umständen ist zur Wahl eine für die Wahlbetheiligung innerhalb der 
betreffenden Abtheilung möglichst günstige Tageszeit für die Stimmenabgabe zu wählen. 
6 26. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokoll- 
führer und die Beisitzer auf die treue und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten 
mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Er weist auf die für die Wahl maßgebenden Vorschriften des Gesetzes vom 28. März 
1896 und gegenwärtiger Verordnung hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale aus- 
liegen muß. 
&27. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimmzettel ist von dem Wahl- 
vorsteher soweit thunlich unter Mitwirkung eines Urwählers der betreffenden Abtheilung 
zu bewerkstelligen. 
Ebenso ist nach beendigter Abstimmung mit der Wiedereröffnung des Behältnisses 
zu verfahren. 
& 28. Der Urwähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an 
welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt seine Wohnung an. 
Sobald der Protokollführer den Namen in der Liste aufgefunden hat, überreicht der 
Urwähler seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, welcher den- 
selben uneröffnet in das auf dem Tische stehende und verschlossene Behältniß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete 
Name und bei der Wahl mehrerer Wahlmänner die darauf verzeichneten mehreren Namen 
bedeckt sind. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmenabgabe jedes Urwählers neben 
dem Namen desselben in der dazu bestimmten Spalte der Abtheilungsliste, beziehentlich 
des Auszugs aus dieser — § 20 Absatz 4 und 5 —. 
6 29. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit ist außer den im Wahl- 
lokale bereits gegenwärtigen Urwählern niemand mehr zur Wahl zuzulassen. 
* 30. Vor Eröffnung des Behältnisses für die Stimmzettel ist dessen Verschluß 
nochmals zu prüfen, sodann ist die Zahl der vorhandenen Stimmzettel mit der der 
Abstimmenden zu vergleichen und hierauf erst zur Auszählung der Stimmen zu ver- 
schreiten.
	        
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