Fortsetzung.
Zu 88 21
Absatz 3,
23 und 25 des
Gesetzes.
Zu § 27 des
Gesetzes.
Zu § 30
Absatz 2 des
Gesetzes.
Fortsetzung.
Zu § 32 des
Gesetzes.
— 150 —
In Orten, die aus mehreren Wahlbezirken bestehen, kann die Uebersendung der
Wahlunterlagen an den Wahlkommissar durch Vermittelung der Gemeindebehörde erfolgen.
*# 3. An einer etwaigen Abstimmung über die Gültigkeit eines einzelnen Wahl-
aktes hat der Wahlkommissar nicht theilzunehmen. Im übrigen ist bei Stimmengleichheit
die Wahl vorläufig als gültig anzusehen.
&39. Ist in einem Wahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens.
der Urwähler oder wegen wiederholter Ablehnung der Wahl nicht zu Stande gekommen
— §.21 Absatz 3 des Gesetzes — oder die Wahl für ungültig erklärt worden — §. 25
Absatz 2 des Gesetzes —, so wird, ebenso wie bei späterem Ausscheiden von Wahlmännern
— S23 des Gesetzes —, vor der nächsten Ersatzwahl innerhalb der betreffenden Wahl-
periode eine Ergänzung der Wahlmänner durch das Ministerium des Innern angeordnet
werden.
40. Die Einladung der Wahlmänner zur Abgeordnetenwahl hat mittels einfachen
Briefes zu erfolgen.
&41. Im Falle des § 30 Absatz 2 des Gesetzes ist das Loos durch die Hand des.
Wahlkommissars zu ziehen.
& 42. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Muster K aufzunehmen
und von dem Wahlkommissar, sowie von den übrigen anwesenden Mitgliedern des Wahl-
vorstandes zu unterzeichnen.
43. Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlkommissar den Gewählten
zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch soweit nöthig zur Beibringung des Nach-
weises seiner Wählbarkeit und der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde zu ver-
anlassen.
§ä44. Die Wahlkommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäftes die
Mitwirkung aller Unterbehörden in Anspruch zu nehmen, auch erforderlichen Falles un-
mittelbar an die Gemeindebehörden zu verfügen. Ihren Anträgen ist von allen Unter-
behörden zu entsprechen.
Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich unmittelbar ins Ver-
nehmen setzen.
An das Ministerium des Innern haben sie unmittelbar Bericht zu erstatten, ins-
besondere auch dann, wenn sie an eine Oberbehörde Anträge gelangen lassen wollen.
§ 45. An Reisekosten werden den Wahlmännern — und zwar auch wenn sie das
Ehrenamt eines Wahlgehülfen oder Protokollführers bekleiden — gewährt
a) bei Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffes der Preis einer Rückfahrkarte
für die II. Klasse der Eisenbahn oder für die I. Klasse des Dampfschiffes und