Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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E. 
Wekianntmachung. 
Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die Wahlmännerwahlen im 
1 .. - 5%4 ..-.. . 
-.«..5«?Cl!·z·wlzmWahlkreise 
ländlichen 
für die 
III. Abtheilung der Urwähler af , den. , 
Il.----....,.,-......., 
I.----.......,-......., 
festgesetzthat,wirddiesgemäߧ16desWahlgesetz.esyom,28.Mär31896und§22derAusführungs- 
Verordnung dazu vom 10. Oktober 1896 mit dem Bemerken noch hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß in dem 
Orte. 
amsd den Orten 
6 sammengeselzien Mastbezse 
  
die . ... ..w ., æumfassenden 
Wahlbeæirke des. Wanlhreises der Stadt 
an den obengenannten Tagen 
Bemerkung. esigen Orte 
Fr die 2v cenem /r e 
zunnenelelen in den Orlen Z 
Fahhen e gehöri- nwohnenden Orwünler 
. 
sen die Stimmenabgabe 
in 
und zwar für die III. Abtheilung von Vorm. 10 Uhr bis Nachm. 1 Uhr, 
2 - II. - - - 11 - - - 1 - 
- - J. - - - 12 - - - 1 - 
zu erfolgen hat. 
Bemerbung: Die Ermiffeng des Wahlergebnisses /###r den gesammien Mahlbezint Ander an 
avwin utnim, denselben Tagen Nachmittags. D## 
in denen die Stim- in 
menabgabe an men- 
reren Orten statt- 
findet. statt. 
, den 
Der Wahlvorsteher 
(Untersclrift.)
	        
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