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Als Entschädigung für Reiseaufwand wird für je fünf Kilometer, welche der
inländische Wohnort von der nächsten Eisenbahnstation entfernt ist, zwei Mark,
jedoch nur für die der Einberufung oder Vertagung folgende erste Reise zur
Landessynode und für die Rückreise gewährt.
Zum Fortkommen auf den Eisenbahnen wird für die Dauer der Landessynode
freie Fahrt zwischen dem Sitze der Synode und dem inländischen Wohnorte des
Synodalmitglieds gewährt.
Dresden, am 30. Oktober 1896.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Schurig. v. Metzsch.
Meister.
Nr. 76. Kirchengesetz,
die 88§ 3, 8 und 33 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung
vom 30. März 1868 betreffend;
vom 30. Oktober 1896.
De- in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben mit Zustimmung der Evangelisch-
lutherischen Landessynode beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel I.
# 1. Im ersten Absatz von § 3 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom
30. März 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 204) werden in Punkt 1 die Worte:
„In größeren Parochien, in welchen ein zweiter konfirmirter Geistlicher an-
gestellt ist, soll auch dieser, oder, wenn mehrere dergleichen angestellt sind, eine
durch lokalstatutarische Bestimmung festzusetzende Anzahl konfirmirter Geistlicher
der Parochie dem Kirchenvorstande angehören“
durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
„Sind mehrere konfirmirte Geistliche an der Parochialkirche angestellt, so
gehören dieselben sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Abweichungen, wo solche
durch besondere örtliche Verhältnisse geboten sind, bedürfen der Genehmigung
des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums."