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zelnen Falle erforderlichen Zuschüsse sind die Kirchengemeinden und, wenn die hierbei in
Frage kommenden Kirchen keine Parochialkirchen sind, die betreffenden kirchlichen Stift-
ungen verpflichtet.
84. Dafern die in § 3 gedachte Verpflichtung die Kräfte einer Kirchengemeinde
oder kirchlichen Stiftung nachweisbar übersteigen sollte, und andere Mittel, insbesondere
solche von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen, soweit die Mittel reichen, von dem
Landeskonsistorium aus demselben zur Verfügung stehenden Fonds entsprechende Beihülfen
hierzu gewährt werden.
85. Gegenwärtiges Kirchengesetz tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft.
Dresden, am 14. November 1896.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminifter.
Schurig.
v. Metzsch.
v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
Nr. 80. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Verbesserung der Krümmungs—
verhältnisse im Kurvendreiecke bei Werdau betreffend;
vom 23. November 1896.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf den Staatsbahnlinien
Dresden-Werdau und Leipzig-Hof macht sich die Verbesserung der Krümmungsverhält-
nisse im Kurvendreiecke bei Werdau dringend erforderlich.
Da die wegen Abtretung des hierzu erforderlichen Grund und Bodens gepflogenen
Verhandlungen nicht allenthalben zum Abschlusse entsprechender Abkommen geführt haben,
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet,
wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die