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Nr. 16. Gesetz
über Ausdehnung des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung für
infolge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend, vom
17. März 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 53) auf Rauschbrand und auf Pferde;
vom 29. Februar 1896.
Wa, Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
!7 c. 70. 2.
haben eine Abänderung beziehentlich Erweiterung der Grundsätze über Gewährung von
Entschädigung für infolge von Milzbrand gefallene Thiere für nöthig befunden und ver-
ordnen deshalb unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt:
Die §§ 1 und 5 des Gesetzes, die Gewährung von Entschädigung für infolge von
Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder betreffend, vom 17. März 1886 werden auf-
gehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
& 1. Für Rinder und Pferde, welche an Milzbrand umstehen oder wegen dieser
Seuche getödtet werden, wird, außer in den nachstehend in § 4 erwähnten Fällen, Ent-
schädigung gewährt.
Dem Milzbrand ist im Sinne dieses Gesetzes der Rauschbrand gleich zu achten.
5. Die zu gewährenden Entschädigungen werden verlagsweise aus der Staatskasse
gezahlt, sind aber in der durch Verordnung zu bestimmenden Weise von der Gesammt-
heit der Rindviehbesitzer beziehentlich Pferdebesitzer aufzubringen und der Staatskasse
zu erstatten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 29. Februar 1896.
Albert.
Georg von Metzssch.