Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 19. Verordnung, 
die Fabrikation von Mineralwässern betreffend; 
vom 12. März 1896. 
Noch § 5 der Verordnung, die Fabrikation von Mineralwässern betreffend, vom 22. No- 
vember 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 418) sollen die Vorschriften in 88 1 bis 4 dieser Ver- 
ordnung wegen medizinalpolizeilicher Beaufsichtigung der Fabriken von Mineralwässern 
keine Anwendung auf solche Fabriken leiden, welche sich mit der Herstellung von künst- 
lichem Selterswasser beschäftigen. 
Nachdem aber die seit Erlaß dieser Verordnung gemachten Erfahrungen es haben 
angezeigt erscheinen lassen, in Zukunft auch die Fabrikation von Selters= und sonstigen 
kohlensauren Wässern der gleichen medizinalpolizeilichen Kontrole zu unterstellen, wie die 
der übrigen künstlichen Mineralwässer, sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, 
hiermit den § 5 der Verordnung vom 22. November 1875 aufzuheben und zu bestimmen, 
daß die übrigen Paragraphen dieser Verordnung fortan auf die Fabrikation sämmtlicher 
künstlicher Mineralwässer Anwendung zu finden haben. 
Dresden, den 12. März 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
  
Nr. 20. Abgeänderte Verordnung, 
die staatsärztlichen Prüfungen betreffend; 
vom 16. März 1896. 
Vom 1. Oktober 1896 ab treten an Stelle der Verordnung, die staatsärztlichen Prüf- 
ungen betreffend, vom 29. Oktober 1869 (G.-u. V.-Bl. S. 331), deren theilweise Ab- 
änderung angezeigt erschienen ist, nachstehende Bestimmungen in Kraft: 
Diejenigen Aerzte, welche in einem öffentlichen Amte des Staats= oder Gemeinde- 
dienstes als Gerichts= oder Polizeiarzt, Bezirksarzt, bezirksärztlicher Assistent oder als 
ein zu bezirksärztlichen Funktionen bei einer Landes-Heil= und Pfleganstalt, einer Landes- 
Erziehungs= oder einer Landes-Straf= und Korrektionsanstalt berufener Arzt sowie als
	        
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