Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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in 
d) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Konkurs eröffnet worden ist, während der 
Dauer des Konkursverfahrens, 
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern suspendirt worden sind, auf die Dauer 
der Suspension und die von öffentlichen Aemtern oder der Rechtsanwaltschaft 
Entsetzten auf die Dauer von 5 Jahren von Zeit der Entsetzung an, 
k) Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter entzogen worden sind, auf die Dauer 
dieser Entziehung, 
8) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen 
dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann oder muß, die Vor- 
untersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen 
diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft be- 
finden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt 
untergebracht sind, 
h) Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, 
und 
i) Personen, welche die Abentrichtung staatlicher Grund= oder Einkommensteuer länger 
als zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstande gelassen haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Insiegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 27. März 1896. 
z Albert. 
6 Georg von Metzsch. 
  
  
Nr. 25. Gesetz, 
die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 28. März 1896. 
Wy, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. c. Le%. 
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
	        
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