— 44 —
in
d) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Konkurs eröffnet worden ist, während der
Dauer des Konkursverfahrens,
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern suspendirt worden sind, auf die Dauer
der Suspension und die von öffentlichen Aemtern oder der Rechtsanwaltschaft
Entsetzten auf die Dauer von 5 Jahren von Zeit der Entsetzung an,
k) Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter entzogen worden sind, auf die Dauer
dieser Entziehung,
8) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen
dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt werden kann oder muß, die Vor-
untersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen
diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft be-
finden oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt
untergebracht sind,
h) Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen,
und
i) Personen, welche die Abentrichtung staatlicher Grund= oder Einkommensteuer länger
als zwei Jahre ganz oder theilweise im Rückstande gelassen haben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Insiegel beidrucken lassen.
Dresden, den 27. März 1896.
z Albert.
6 Georg von Metzsch.
Nr. 25. Gesetz,
die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 28. März 1896.
Wy, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. c. Le%.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: