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zember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1369) finden auf die Wahlen für die zweite Kammer
der Ständeversammlung die §§ 1, 3 Absatz 1 und 2, 6, 8, 9, 15, 16 Absatz: bis 4,
17, 18 Absatz?, 31, 33 bis 35, 51 und 52 desselben Gesetzes, sowie die §§ 2 und
16 Absatz 1 in der Fassung der Abänderungsgesetze vom 27. dieses Monats und vom
20. April 1892 (G.= u. V.-Bl. von 1896 S. 43 und 1892 S. 127) und die
88 4 und 7, diese indessen nur in Ansehung der Wahl der Abgeordneten, auch ferner
Anwendung.
Die hiernach in Geltung bleibenden Vorschriften des Gesetzes vom 3. Dezember 1868
sind dem gegenwärtigen Gesetze unter 4 beigedruckt.
* 37. Im übrigen treten die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. Dezember
1868,. insoweit die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung in Frage
kommen, außer Kraft.
38. Gegenwärtiges Gesetz tritt für alle künftigen Neuwahlen sofort in Wirksam-
keit, im übrigen bewendet es bei dem gegenwärtigen Bestande der zweiten Kammer.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des
Innern beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel beidrucken
lassen.
Dresden, den 28. März 1896.
Albert.
Georg von Metzsch.
A.
§& 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen der Besitz der Sichsischen
Staatsangehörigkeit und die Erfüllung des 25. Lebensjahres erforderlich.
62. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
aà) Frauenspersonen,
b) Personen, welche unter Vormundschaft stehen,
Z) Personen, welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im letzten, der An-
ordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben,
d) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Konkurs eröffnet worden ist, während
der Dauer des Konkursverfahrens,
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