Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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bestimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen 
den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Generaldirektion der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere der mit- 
betheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren Gebiete wohnen- 
den Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, 
welchem oder welcher die an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staats- 
eisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden 
können. 
Den Hohen Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihnen über 
die auf ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechts 
je einen beständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich 
Sächsischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht 
zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten geeignet sind. 
Art. 8. 
Staatsangehörige des Königreichs Preußen und des Herzogthums Sachsen-Alten- 
burg, welche bei der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch 
nicht ihre Staatsangehörigkeit. 
Die bei dieser Bahn angestellten Beamten sind ohne Unterschied des Ortes der 
Anstellung rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten und den Aufsichts- 
organen der Königlich Sächsischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unter- 
beamten soll auf Angehörige desjenigen Staatsgebietes, innerhalb dessen die Anstellung 
erfolgt, vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter 
welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung 
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschriften bei der dafür 
zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber einen 
Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich an Eides Statt verpflichten, den Ge- 
setzen des betreffenden Landes und den allgemeinen Verordnungen der Landesbehörde 
genau und pünktlich nachzukommen. Diese Reverse werden der betreffenden Regierung 
überreicht.
	        
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