Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nachdem die Königlich Sächsische Regierung sich gegenüber der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Regierung bereit erklärt und beschlossen hat, in Fortsetzung der Altenburg- 
Zeitzer Eisenbahn eine Bahn durch den südöstlichen Theil des Ostkreises des Herzogthums 
Sachsen-Altenburg zum Anschluß an die Linie Narsdorf-Penig bei Station Langen- 
leuba auf Ihre Rechnung zu bauen und in Betrieb zu setzen, haben zur Regelung der 
hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath Ernst Theodor Göpel 
und 
Höchstihren Staatsrath Friedrich Arthur von Borries, 
welche unter Vorbehalt der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen und der 
landesherrlichen Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird eine etwa bei dem Dorfe Kotteritz von der 
Leipzig-Hofer Eisenbahn abzweigende, südlich der Leinawaldung fortzuführende normal- 
spurige Eisenbahnverbindung zwischen Altenburg und der an der Eisenbahnlinie Nars- 
dorf-Penig gelegenen Station Langenleuba auf Grund eines durch Königlich Sächsische 
Eisenbahntechniker zu bearbeitenden, von beiden Regierungen zu genehmigenden speziellen 
Projektes auf Ihre Kosten herstellen. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die hierzu erforderlichen Vorarbeiten und 
den Bau selbst so fördern, daß, wenn nicht etwa kriegerische Ereignisse oder sonst unab- 
wendbare Hindernisse dazwischen treten, die Inbetriebsetzung der Bahn spätestens im 
Jahre 1900 erfolgen kann. 
Art. 2. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung wird zu Gunsten des Unternehmens die in 
Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in 
896. 9
	        
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