Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 30. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen 
anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie 
Zittau-Nikrisch unter dem 1. Juni 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag 
betreffend; 
vom 31. März 1896. 
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung 
wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau- 
Nikrisch unter dem * Juni 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe 
nach erfolgter Beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. — 
Dresden, den 31. März 1896. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
□Y 
Zum Zwecke einer anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisen- 
bahnlinie Zittau-Nikrisch haben zu Bevollmächtigten ernannt: 
Müller. 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt; 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Oberregierungsrath Hermann Kirchhoff 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann, 
9 *
	        
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