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Nr. 30. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen wegen
anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie
Zittau-Nikrisch unter dem 1. Juni 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag
betreffend;
vom 31. März 1896.
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung
wegen anderweiter Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisenbahnlinie Zittau-
Nikrisch unter dem * Juni 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe
nach erfolgter Beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. —
Dresden, den 31. März 1896.
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und
der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
□Y
Zum Zwecke einer anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Eisen-
bahnlinie Zittau-Nikrisch haben zu Bevollmächtigten ernannt:
Müller.
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Oberregierungsrath Hermann Kirchhoff
und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
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