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die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung eine jährliche Rente von 50-4 an
den Königlich Preußischen Staat bezahlt.
Dagegen kommt mit dem Uebergange der Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum
des Sächsischen Staates von der nach dem Staatsvertrage zwischen Preußen und Sachsen
vom 30. Juni 1884, Art. XII Absatz 1 vom Preußischen an den Sächsischen Staat zu
zahlenden jährlichen festen Rente im Gesammtbetrage von 44 400 4 der Betrag von
1030% in Abgang.
S es chehen Dresden, den 12. Juni 1895.
og Berlin, den 7. Juni 1895.
68 Dr. Ritterstädt.
Nr. 31. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter
dem *. Juni 1895 wegen Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer
Eisenbahnunternehmen gehörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum
des Sächsischen Staates abgeschlossenen Vertrag betreffend;
vom 31. März 1896.
Nochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung
wegen des Uebergangs der zum früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmen ge-
hörigen Strecke Zittau-Nikrisch in das Eigenthum des Sächsischen Staates unter dem
* Juni 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beider—
seitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, den 31. März 1896.
Die Minifterien der auswärtigen Angelegenheiten und
der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Müller.