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Nr. 24. Verordnung
zur Bekanntmachung, einige Aenderungen
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands,
der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupt—
eisenbahnen Deutschlands und
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
betreffend;
vom 18. Mai 1897.
Noch dem von dem Bundesrathe in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten
I.,
die 8§& 13¼/ u 40, 17% 250, 260, 34% 44½, 46, 510, 540, 60 und
746“ der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 433 flg.),
II.,
die §§ 870, 9/, 11, 12, 29 und 390 und (#an und P der Normen für den Bau
und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892
(G.= u. V.-Bl. S. 491 flg.),
III.,
die §§ 440 1½0 und 55“41) der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 509 flg.)
nachstehende neue Fassung, welche für das Königreich Sachsen hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird.
Zu I.
Die Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be-
treffend:
8 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive
so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem
Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst
werden kann.
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