für das Konigreich Sochsen
6. Stück vom Jahre 1897.
Inhalt: Nr. 26. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über die Beförderung von feuergefährlichen,
nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe vom 28. No-
vember 1895 betr. S. 85.
Nr. 26. Verordnung,
eine Abänderung der Verordnung über die Beförderung von feuergefährlichen,
nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden
Stoffen auf der Elbe vom 28. November 1895 betreffend;
vom 11. Mai 1897.
Uner Aufhebung des dritten Absatzes des § 20 der Verordnung, betreffend die Be-
förderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen,
sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe vom 28. November 1895 (G.= u. V.-Bl.
S. 149), wird hiermit Folgendes bestimmt:
Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure dürfen nur in luftdicht geschlossenen
schmiedeeisernen Gefäßen und nur dann befördert werden, wenn
1. in den Gemischen
a) bei einem Gehalt von 80 Prozent und darüber Schwefelsäure-Monohydrat
mindestens auch
1 Prozent Salpetersäure-Monohydrat,
b) bei einem Gehalt von 67 Prozent und darüber Schwefelsäure-Monohydrat
mindestens auch
5 Prozent Salpetersäure-Monohydrat,
und
Ausgegeben zu Dresden den 5. Juni 1897. 13