Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 34. Verordnung, 
die Anlegung von Mündelgeldern in den von der Leipziger Hypothekenbank 
ausgegebenen Inhaberpapieren betreffend; 
vom 18. Juni 1897. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird den Vormündern bis auf weiteres gestattet, das 
Vermögen ihrer Pflegebefohlenen in den von der Aktiengesellschaft Leipziger Hypotheken- 
bank in Leipzig ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Hypothekenbank= und Anlehens= 
scheinen (Dekret vom 10. Juni 1896, G.= u. V.-Bl. S. 112) anzulegen. 
Dresden, den 18. Juni 1897. 
Ministerium der Juftiz. 
Schurig. aury 
urth. 
  
Nr. 35. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich betreffend; 
vom 16. Juni 1897. 
Nachdem an Stelle der Telegraphenordnung vom 15. Juni 1891 (G.= u. V.-Bl. 
S. 35 flg.) eine neue am 1. Juli laufenden Jahres in Kraft tretende Telegraphenordnung 
für das Deutsche Reich erlassen worden ist, wird dieselbe im Nachstehenden für das König- 
reich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 16. Juni 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Strobelt.
	        
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