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der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm
richtig übermittelten Wörter beziehen.
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
v Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be-
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden,
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs-
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
§#.
1I Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen
aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort
und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind.
Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig,
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu
zahlen.
8 25.
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie
für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt.
8 26.
I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn-
telegraphen befördert werden.
I In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be-
stimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der etwaigen besonderen Tele-
graphenverträge zur Anwendung.
§ 27.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 1897.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
1897. 18
Telegramm-
abschriften.
Neben-
telegraphen
und besondere
Telegraphen-
anlagen.
Fernsprech-
einrichtungen.
Geltungs-
bereich.
Zeitpunkt der
Einführung.