Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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der Wiederholung und in der Antwort sich ausschließlich auf die im Ursprungstelegramm 
richtig übermittelten Wörter beziehen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtigung 
Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
v Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, 
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
§#. 
1I Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich 
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen 
aufgegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort 
und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. 
Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder 
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu 
zahlen. 
8 25. 
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie 
für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. 
8 26. 
I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- 
telegraphen befördert werden. 
I In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen des internationalen Telegraphenvertrags und der etwaigen besonderen Tele- 
graphenverträge zur Anwendung. 
§ 27. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft. 
Berlin, den 9. Juni 1897. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
1897. 18 
Telegramm- 
abschriften. 
Neben- 
telegraphen 
und besondere 
Telegraphen- 
anlagen. 
Fernsprech- 
einrichtungen. 
Geltungs- 
bereich. 
Zeitpunkt der 
Einführung.
	        
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