Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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#&# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn- 
hofs Hohenstein-Ernstthal in Anwendung zu bringen. 
#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren 
Hohenstein und 
Ernstthal 
betroffen. 
Dresden, am 3. August 1897. 
Minifterium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Schneider. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen 
Nebeneisenbahn von Wilsdruff über Zollhaus Bieberstein nach Nossen 
nebst Anschlußgleisen betreffend; 
vom 11. August 1897. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er- 
mächtigung, wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspur- 
igen Nebeneisenbahn von Wilsdruff über Zollhaus Bieberstein nach Nossen nebst 
Anschlußgleisen andurch verordnet wie folgt. 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
	        
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