— 128 —
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die Erweiterung des Bahn-
hofs Hohenstein-Ernstthal in Anwendung zu bringen.
#2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Hohenstein und
Ernstthal
betroffen.
Dresden, am 3. August 1897.
Minifterium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Vodel.
Schneider.
Nr. 45. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen
Nebeneisenbahn von Wilsdruff über Zollhaus Bieberstein nach Nossen
nebst Anschlußgleisen betreffend;
vom 11. August 1897.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er-
mächtigung, wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspur-
igen Nebeneisenbahn von Wilsdruff über Zollhaus Bieberstein nach Nossen nebst
Anschlußgleisen andurch verordnet wie folgt.
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten