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Nr. 48. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zum Umbau des Bahnhofs
Johanngeorgenstadt in einen Grenzbahnhof betreffend;
vom 20. August 1897.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der ertheilten Ständischen Ermächtig—
ung wird von dem Ministerium des Innern behufs Umbaues des Bahnhofs Johann—
georgenstadt in einen Grenzbahnhof andurch verordnet wie folgt:
&1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u.
V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwend-
ung auf den obengedachten Bahnhofsumbau.
& 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diesen Eisenbahn=
bau zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 37 4), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Ver-
ordnungen enthalten sind.
§ 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei diesem Baue wird nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die
Flur von
Johanngeorgenstadt
betroffen.
Dresden, den 20. August 1897.
Ministerium des IJnnern.
v. Metzsch.
Gersdorf.