Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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und Goldmünzgewichte, der Präzisionswaagen, der selbstthätigen Registrirwaagen, der 
festfundamentirten Brückenwaagen und der für mehr als 2000 kg Höchstbelastung be— 
stimmten Waagen. 
Dresden, am 25. Oktober 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Edelmann. 
  
Nr. 60. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und 
Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; 
vom 1. November 1897. 
Seine Majestät der König haben zu genehmigen geruht, daß an Stelle des in den 
Ruhestand getretenen Finanzoberbuchhalters, Finanzrath Nagel, der Finanzhaupt- 
kassirer, Kammerrath Petzold der Land-, Landeskultur= und Altersrentenbank-Verwaltung 
als Kommissar beigegeben wird. 
Die Verwaltung der genannten drei Banken besteht daher aus: 
dem Ministerialdirektor im Finanz-Ministerium, 
Geheimen Rath Dr. Diller, 
dem vortragenden Rathe im Finanz-Ministerium, 
Geheimen Finanzrath Haymann 
und 
dem Finanzhauptkassirer, Kammerrath Petzold 
und es tritt derselben für die Geschäfte der Landeskulturrentenbank 
der vortragende Rath im Ministerium des Innern, 
Geheime Regierungsrath von Schlieben 
als Mitglied hinzu. 
Die Bekanntmachung vom 1. April dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 73) findet 
hierdurch ihre Erledigung. 
Dresden, am 1. November 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. Wunderlich.
	        
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