Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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vom 22. Juni 1892 werden aufgehoben; an ihre Stelle treten die Instruktion zur Ver- 
hütung des Kindbettfiebers und die Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei 
der Augenentzündung der Neugeborenen vom heutigen Tage. 
Diese Instruktion und diese Vorschriften nebst der gegenwärtigen Verordnung sind 
den sämmtlichen, dermalen bereits angestellten Hebammen durch die zuständigen Ver- 
waltungsbehörden — Amtshauptmannschaften und Stadträthe — in je einem Druck- 
exemplar zur Nachachtung auszuhändigen. 
Die erforderliche Anzahl von Druckexemplaren wird den genannten Behörden auf 
Verlangen von der Kanzlei des Ministeriums des Innern unentgeltlich verabfolgt werden. 
f 3.Die Hebammen haben sich mit den neuen Bestimmungen — §§ 1 und 2 — 
ungesäumt vertraut zu machen. Die Bezirksärzte haben darüber zu wachen, daß dies 
geschehe. 
& 4. Das Mandat vom 2. April 1818, die Erlernung und Ausübung der Geburts- 
hülfe betreffend, soweit dasselbe nicht durch die Verordnung vom 2 1. Oktober 1869, den 
Einfluß der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund auf das Medizinalwesen be- 
treffend (G.= u. V.-Bl. S. 315), aufgehoben worden ist, bleibt auch ferner in Kraft; 
ebenso die Verordnung vom 13. Juni 1832, die Ausmittelung des nothdürftigen Unter- 
haltes für Hebammen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 339), und das Gesetz vom 20. März 
1894,. die Unterstützung der in den Ruhestand versetzten Bezirkshebammen betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 98). 
An Stelle des in § 6 des Mandats vom 2. April 1818 gedachten Lehrbuchs des 
Dr. Jörg hat das im Auftrage des Ministeriums des Innern von Prof. Dr. Leopold und 
Prof. Dr. Zweifel bearbeitete Lehrbuch für Hebammen — vergl. Bekanntmachung vom 
23. Januar 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 13) — zu treten. 
5.Die Bezirksärzte haben diejenigen Frauenspersonen, welche als Lehrtöchter 
in eine Landesanstalt für Geburtshülfe einzutreten beabsichtigen, nach Beibringung der 
in § 1 unter Nr. 1, 2 und 4 der Hebammenordnung — Anlage l — gedachten Zeug- 
nisse auf ihre Tauglichkeit zum Hebammenberufe sorgfältig zu prüfen und nur solchen das 
Befähigungszeugniß — § 1 Nr. 3 der Hebammenordnung — zu ertheilen, welche den 
daselbst bezeichneten Erfordernissen in allen Punkten genügen. 
6. Vor Anstellung einer Frauensperson als Hebamme haben sich die Bezirks- 
ärzte zu überzeugen, daß die Anzustellende im Besitze der vorschriftsmäßigen Hebammen- 
geräthe — § 19 der Hebammenordnung —, des Hebammenbuches — § 4 der Heb- 
ammenordnung — und eines Exemplars der Hebammenordnung, der Instruktion zur 
Verhütung des Kindbettfiebers und der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen 
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