Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

— 165 — 
Nr. 65. Verordnung, 
die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betreffend; 
vom 16. November 1897. 
Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, das durch Verordnung vom 29. Mai 
1895 (G.= u. V.-Bl. S. 68) ausgesprochene Verbot der öffentlichen Ankündigung von 
Geheimmitteln gegen Krankheiten der Menschen auch auf die Geheimmittel gegen 
Thierkrankheiten auszudehnen. 
Es wird daher hiermit die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln, welche zur 
Verhütung oder Heilung thierischer Krankheiten zu dienen bestimmt sind, untersagt. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht allgemein gesetzliche Vorschriften andere 
Strafen festsetzen, mit Geldstrafe bis zu 1504 oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft, 
Dresden, am 16. November 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
  
Nr. 66. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Riesa betreffend; 
vom 18. November 1897. 
  
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von dem Stadtrathe zu 
Riesa beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten der letzteren unkünd— 
baren Schuldscheinen in Abschnitten über 2000.4 1000 und 500.4 zum Zwecke 
der Aufnahme einer mit 3½ vom Hundert zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
fünfmalhunderttausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Tilgungsplanes die nach § 10140 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Dresden, am 18. November 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. Rüling.
	        
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