Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

— 3 — 
#f 4. Alle früheren, die Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden hierdurch auf- 
gehoben. 
Dresden, den 15. Dezember 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
  
Nr. 3. Verordnung, 
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitare betreffend; 
vom 15. Dezember 1896. 
Nachdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche 
Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel: 
„Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen. 
Achte Auflage.“ 
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne hier erschienen ist, so wird solches 
hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet: 
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1897 ab ihre Forderungen 
für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmazentische Arbeiten und Gefäße genau 
nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer künftigen Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im 
Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, ein- 
zurichten, dabei auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen all- 
gemeinen Bestimmungen nachzugehen. 
Auch haben die Apotheker bei 30.4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst 
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Offizin zu jeder- 
manns Einsicht bereit liegt. 
§6 22. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher 
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen. 
83. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu 
150 (§148,, der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen. 
1 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.