Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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und 
die strychninhaltigen Mittel in Form von vergiftetem Getreide, welches in 
tausend Gewichtstheilen höchstens fünf Gewichtstheile salpetersaures Strychnin 
enthält und dauerhaft dunkelroth gefärbt ist, 
verwendet werden. 
Doch ist 
a) die Auslegung von Arsenik, beziehentlich arsenikhaltigen Mitteln im 
Freien, d. h. außerhalb der Gebäude, 
b) desgleichen innerhalb der Gebäude die Auslegung und Ausstreuung von 
Arsenik, beziehentlich arsenikhaltigen Mitteln in den Verkaufsstellen, 
Werkstätten und Niederlagen derjenigen Gewerbtreibenden, welche Lebensmittel 
verarbeiten oder mit solchen handeln, insbesondere also der Bäcker, Fleischer, 
Produkten= und Materialwaarenhändler, ferner in denjenigen Räumen, 
welche zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienen, also namentlich in 
Wohn= und Schlafzimmern, sowie 
c) die Aufstellung arsenikhaltigen Fliegenpapiers und arsenikhaltigen Fliegen- 
wassers überhaupt, 
unter allen Umständen verboten. 
3. Vorstehende Verbote und Beschränkungen können zeitweilig außer Wirksamkeit 
gesetzt werden, wenn und soweit es sich darum handelt, unter polizeilicher Auf- 
sicht außerordentliche Maßnahmen zur Vertilgung von schädlichen Thieren zu treffen. 
Die Entschließung hierüber steht in Städten mit Revidirter Städteordnung den 
Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften zu. 
4. Etwaige, in früheren Verordnungen enthaltene, weitergehende Verbote werden 
hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
B. 
Die Kammerjägerei betreffend. 
1. Kammerjäger, d. h. solche Personen, welche sich gewerbemäßig mit Vertilgung 
von schädlichen Thieren, beziehentlich von Ungeziefer befassen, bedürfen an sich einer Kon- 
zession zu ihrem Gewerbebetriebe nicht, sondern nur des Anmeldescheines zum stehenden 
Gewerbe, beziehentlich beim Gewerbebetriebe im Umherziehen des Wandergewerbescheines. 
2. Soweit ein Kammerjäger bei dem Betriebe seines Gewerbes Gift oder gift- 
haltige Mittel verwenden will, bedarf er hierzu besonderer Genehmigung. Dieselbe 
wird für jeden Regierungsbezirk von der betreffenden Kreishauptmannschaft und zwar 
nur auf jederzeitigen Widerruf und nur an Personen ertheilt, welche unbescholten und 
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