Zu §8 16 der
Verordnung
vom 30. Juli
1895.
Zu § 16
Absatz 4 und
§ 18 Punkt 3
der Verord-
nung vom
30. Juli 1895.
Zu § 18
Punkt 2 der
Verordnung
vom 30. Juli
1895.
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Die in § 15 Absatz 2 der Verordnung vom 30. Juli 1895 den Händlern und
Stallbesitzern auferlegte Anzeigepflicht erstreckt sich künftig auch auf die Handels-
Schweine.
5. Die Untersuchung von Schweinen, welche im Umherziehen verkauft
werden sollen, hat, wenn dieselben mit Eisenbahn oder Schiff ankommen, von dem-
jenigen Bezirksthierarzte zu erfolgen, in dessen Bezirke die Ausladung zum Vertriebe
im Umherziehen stattfindet.
6. Die vorgeschriebene Reinigung hat sich auch auf die gebrauchten Transport-
mittel (Wagen u. s. w.) zu erstrecken. ·
7. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr sind künftig auch alle von Händlern
zum Zweck öffentlichen Verkaufs aufgestellten oder öffentlich ausgebotenen Schweine—
bestände der 5tägigen Beobachtungsfrist unterstellt. Ausgenommen sind
hiervon nur Mastschweine, welche binnen 3 Tagen (vom Beginn der Aufstellung bei
dem betr. Händler ab gerechnet) zur Abschlachtung gelangen, und Saugferkel (Korb-,
Spanferkel).
8. Die Amtshauptmannschaften werden ermächtigt, nach Gehör des Be-
zirksthierarztes einzelnen approbirten Thierärzten die Befugniß zu ertheilen, die den
Bezirksthierärzten obliegenden Untersuchungen des Händlerviehes bei Behinderung der
letzteren vorzunehmen und die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen. Die Er-
theilung dieser Befugniß erfolgt auf Widerruf. Die betreffenden Thierärzte sind mittels
Handschlags besonders zu verpflichten; ihre Namen sind im Amtsblatte bekannt zu geben.
Auf die Bezirke der Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz erstreckt sich die
vorstehende Ermächtigung der Amtshauptmannschaften nicht.
9. Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen
Vorschriften eine andere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe bis 150% oder Haftstrafe
zur Folge.
Dresden, am 25. Februar 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.