Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Prüfungsamt, ob und inwieweit eine Ergänzung der Vorprüfung vor oder bei der ersten 
Hauptprüfung stattzufinden hat. 
Findet der Wechsel der Fachrichtung nach der ersten Hauptprüfung statt, so muß die 
praktische Ausbildung als Bauführer in der neuen Fachrichtung nachgewiesen werden und 
das Ober-Prüfungsamt bestimmt, in welchen Fächern eine Ergänzung der ersten Haupt- 
prüfung vor oder bei der zweiten Hauptprüfung zu erfolgen hat. 
Auch kann das Ober-Prüfungsamt alsdann auf Antrag des Bauführers eine Ver- 
längerung der sonst vorgeschriebenen Fristen zulassen. 
Beschäftigung und Bienstverhältnisse der Regierungobaumeister. 
52. 
Ob und wann ein Regierungsbaumeister demnächst in etatmäßige Stellen des Staats- 
dienstes angestellt wird, bleibt, abgesehen von dem Vorhandensein freier Stellen, von dem 
Fortschreiten seiner Ausbildung, von der Bethätigung eines lebendigen Interesses für sein 
Fach, von Tüchtigkeit und Auszeichnung durch Fleiß, gute Leistungen und Führung ab- 
hängig. 
Bis zur etatmäßigen Anstellung wird der Regierungsbaumeister, soweit sich dazu 
Gelegenheit findet, gegen Tagegelder beschäftigt und ist verpflichtet, jeder Anordnung des 
Finanz-Ministeriums in Beziehung auf seine vorläufige Verwendung im Staatsdienste 
Folge zu leisten. 
Ein Anspruch auf dauernde entgeltliche Beschäftigung steht dem Regierungsbaumeister 
nicht zu, doch kann er auf seinen Antrag den technischen Baudienststellen zur unentgelt- 
lichen Beschäftigung, soweit sich zu solcher eine Gelegenheit bietet, überwiesen werden. 
Zur Uebernahme einer ihm nicht vom Finanz-Ministerium angewiesenen Beschäftigung 
bedarf der Regierungsbaumeister eines Urlaubs, für welchen er die ministerielle Ge- 
nehmigung einzuholen hat. Im Falle längerer Beurlaubung ist der Regierungsbaumeister 
verpflichtet, dem Finanz-Ministerium am Schlusse jeden Jahres eine Nachweisung seiner 
Beschäftigung einzureichen, auch von dem Beginn und dem Aufphören der letzteren, sowie 
von der Einziehung zu militärischen Dienstleistungen Anzeige zu machen. 
Kommt ein Regierungsbaumeister vor seiner etatmäßigen Anstellung seinen dienst- 
lichen Verpflichtungen nicht nach oder führt er sich so tadelhaft, daß er zur Verwendung 
im Staatsdienste nicht geeignet erscheint, so kann von dem Finanz-Ministerium seine Ent- 
lassung verfügt werden. Er verliert damit das Recht auf die Führung des Titels 
„Regierungsbaumeister". 
Scheidet ein Regierungsbaumeister aus dem Staatsdienste aus, so hat er fortan dem 
Titel „Regierungsbaumeister“ den Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) beizufügen. 
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