Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Den Bauführern des Ingenieurbaufaches muß außerdem bescheinigt werden, daß die 
unter 7 in 87 genannten Messungen die selbständige Aufnahme und Auftragung einer 
Fläche von mindestens 5 ha Größe mit verschiedenen Kulturen und Baulichkeiten sowie 
die selbständige Aufnahme eines Höhenplanes von mindestens 2 km Länge umfaßt haben. 
Achtzehnmonatiger Hienst bei der Leitung von Bauausführungen. 
89. 
Achtzehn Monate von der vorgeschriebenen dreijährigen praktischen Thätigkeit sind 
die Bauführer bei der Leitung von Bauausführungen zu beschäftigen und werden zu dem 
Zwecke ebenfalls einem mit einer größeren Bauausführung betrauten Beamten für die 
besondere Leitung einzelner Bauten überwiesen, sofern ihnen nicht auf ihren Antrag 
gestattet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 der Vorschriften über die Aus- 
bildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache vom 19. März 
1897 anderweit als Bauführer thätig zu sein. 
Bei der Vertheilung der Bauführer an die einzelnen Baubeamten sind die Anlagen 
und die Leistungen der ersteren in Betracht zu ziehen und ist besonders zu erwägen, ob 
und inwieweit der Einzelne nach seiner Veranlagung und seinen früheren Leistungen 
für den in Frage kommenden Bau geeignet ist. Die tüchtigsten Kräfte sind bei den 
wichtigeren Bauten oder solchen kleineren, von dem Wohnorte des Baubeamten entfernt 
liegenden Bauten zu verwenden, welche von dem Baubeamten nur selten in Augenschein 
genommen werden können und daher von dem Bauführer mit größerer Selbständigkeit 
geleitet werden müssen. 
Während des achtzehnmonatigen Dienstes bei Bauausführungen sollen die Bauführer 
durch unmittelbare Theilnahme an den Anordnungen, welche bei deren Einleitung und 
Ausführung der Bauten zu treffen sind, insbesondere auch durch Anfertigung der vor- 
kommenden schriftlichen Arbeiten nach und nach dahin gebracht werden, den vorgeschriebenen 
Geschäftsgang selbständig einzuhalten, außerdem aber durch Ausarbeitung der Einzel- 
heiten, durch dauernden Verkehr mit den Unternehmern auf der Baustelle und in der 
Werkstatt sowie durch Ueberwachung sämmtlicher Bauarbeiten und Prüfung der ange- 
lieferten Materialien mit den einzelnen Theilen der Bauwerke und dem Baubetriebe so 
vertraut werden, daß sie im stande sind, mit Erfolg die Ausführung von Bauten selb- 
ständig zu leiten, insbesondere auch die Brauchbarkeit und den Werth der Handwerker- 
leistungen und der Baumaterialien sicher zu beurtheilen. 
8 10. 
In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugniß hat derselbe sich nicht nur 
im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen und zu bescheinigen,
	        
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