Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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8 12. 
Für die Gestattung des Eintritts von Bauführern in eine Privat-Maschinenfabrik 
gelten dieselben Bestimmungen, welche im § 6 für das Elevenjahr als maßgebend be- 
zeichnet sind. 
3. Telegraphendienst. 
9 13. 
Während der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen dreimonatigen Be- 
schäftigung im Telegraphendienst und bei der Ausführung oder Unterhaltung elektro- 
mechanischer Anlagen ist der Bauführer im Stations-Telegraphendienst und in der Be- 
dienung der elektrischen Signal= und Sicherheitseinrichtungen zu unterweisen, bei der 
Unterhaltung der Telegraphenleitungen, Auffindung und Beseitigung von Betriebsstör- 
ungen, Unterhaltung der Apparate, Abnahme und Inbetriebsetzung fertiggestellter An- 
lagen sowie mit der Bearbeitung von Entwürfen für Telegraphen-, Signal= und Sicher- 
heitseinrichtungen zu beschäftigen. Auch ist demselben thunlichst Gelegenheit zu geben, 
bei der Einrichtung und dem Betriebe von Anlagen für elektrische Beleuchtung und Kraft- 
übertragung thätig zu sein. 
In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben über die 
Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen und anzugeben, inwieweit 
dieser sich mit den einzelnen vorstehend aufgeführten Arbeiten vertraut gemacht hat. 
4. Beendigung der praktischen Ausbildung. 
* 14. 
Von der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen sechsmonatigen Be- 
schäftigung des Bauführers in dem Büreau der Maschinenhauptverwaltung und der 
Maschinenoberinspektion sowie bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen kann die 
Zeit von drei Monaten nach dem Ermessen der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
entweder zur Verlängerung der vorstehend in den §§ 11 und 12 bezeichneten Beschäftig- 
ung oder zur Abnahme von Betriebsmitteln, Schienen 2c., auf den betreffenden Werken 
verwendet werden, auch kann die durch die Ueberweisung des Bauführers aus einem Be- 
schäftigungsabschnitte in die folgenden etwa verloren gegangene Zeit darauf in Anrechnung 
kommen. Drei Monate, und zwar in der Regel die letzten drei Monate der praktischen 
Ausbildung, müssen jedoch ausschließlich auf die Beschäftigung in maschinentechnischen 
oder Beschaffungsangelegenheiten bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entfallen. 
Während der letztbezeichneten dreimonatigen Beschäftigung des Bauführers soll der- 
selbe einerseits die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen, 
1897. 10
	        
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