Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

andererseits deren Einrichtung und Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Dem— 
gemäß hat derselbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der 
betreffenden Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen 
Vorschriften und bestehenden Einrichtungen sowie mit der Erledigung der dort vorkommen— 
den Geschäfte vertraut zu machen. 
Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit der 
Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit im Zu— 
sammenhang stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu 
machen. 
Im übrigen ist der Bauführer im Büreau des betreffenden technischen Direktions- 
mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung 
heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, auch einige 
der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in der Sitzung zum Vortrage zu bringen 
und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. 
In dem von dem betreffenden technischen Direktionsmitgliede auszustellenden Zeug- 
nisse ist ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und ins- 
besondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Abfassung 
dienstlicher Schriftstücke erworben hat. 
Lokomolivfahrdienst. 
15. 
Diejenigen Bauführer, welche im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu werden 
wünschen, sollen gemäß der Bestimmung im § 31 der Prüfungsvorschriften drei Monate 
im Lokomotivfahrdienst beschäftigt gewesen sein und darauf die Lokomotivführerprüfung 
abgelegt haben. Diese Thätigkeit soll außerhalb der zweijährigen Ausbildungszeit als 
Bauführer, thunlichst vor Beginn derselben abgeleistet werden, soweit dazu nicht schon die 
Zeit der Sommerferien der Studienjahre benutzt worden ist. Während der Ableistung 
des Lokomotivfahrdienstes hat der Maschinenbaubeflissene in den ersten zwei Monaten nach 
Anleitung des Lokomotivführers alle dem Feuermann bestimmungsmäßig obliegenden 
Arbeiten in Person zu verrichten, wogegen ihm im letzten Monate — selbstverständlich 
unter Beaufsichtigung und Verantwortung des Lehrführers — möglichst oft die Führung 
der Maschine zu übertragen ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Fahrzeit hat der 
Maschinenbaubeflissene die vorgeschriebene Lokomotivführerprüfung abzulegen. Für die 
Abnahme derselben ist ein besonderer Termin ohne gleichzeitige Vorladung sonstiger 
Feuermänner anzuberaumen, auch ist von der Prüfung in solchen Gegenständen abzusehen,
	        
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